Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 05.12.2014; Aktenzeichen 1 O 854/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Meiningen vom 05.12.2014, Az.: 1 O 854/13 (229) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5.311,88 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 6.582,21 EUR vom 11.06. bis 27.06.2013 und aus 3.582,21 EUR seit dem 28.06.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 210,27 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die darüber hinausgehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28.05.2013 ereignet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage überwiegend, d.h. bis auf einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten, der Kostenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
Dabei ist das LG im Ergebnis der Beweisaufnahme von einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall ausgegangen.
Auch unter Zugrundelegung einer alleinigen Haftung der Beklagten stehe dem Kläger aber kein vollumfänglicher Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten zu. Zwar seien diese grundsätzlich erstattungsfähig und auch dem Kläger wieder zurück abgetreten worden. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot könne der Kläger grundsätzlich aber nur den günstigsten Mietpreis verlangen, was voraussetze, dass sich der Kläger zumindest in groben Zügen einen Überblick über die Mietwagenpreise verschafft und mehrere Konkurrenzangebote eingeholt habe. Weiter fehle es an einem Vortrag und Nachweis des Klägers, dass ihm nur die Anmietung zu dem teureren Unfallersatztarif anstelle des Normaltarifes möglich gewesen sei.
Damit sei die Höhe des dem Kläger für die Mietwagenkosten zustehenden Erstattungsanspruches nach § 287 ZPO zu schätzen. Dafür, ob Schätzgrundlage die Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sein solle, gebe das Gesetz nichts her. Einzustufen sei der beschädigte VW-Bus des Klägers aufgrund seines Alters in die Gruppe G, so dass sich bei einer
Mietdauer von 11 Tagen und einer täglichen Nutzungsausfallentschädigung von 59,00 EUR abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zzgl. der Kosten für die HaftungsfreisteIlung und die Zustellung und Abholung eine Nutzungsausfallentschädigung des Klägers in Höhe von 899,10 EUR netto bzw. 1.069,93 EUR brutto ergebe.
Zzgl. der im vollen Umfang zugesprochenen Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie einer Unfallpauschale in Höhe von 25,00 EUR hat das LG dem Kläger damit unter Anrechnung eines bereits gezahlten Vorschusses über 3.000,00 EUR weitere 4.652,14 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen.
Die von dem Kläger weiter geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten seien ebenfalls nur ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 4.652,14 EUR begründet.
Gegen dieses, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.12.2014 zugestellte Urteil des LG Meiningen hat der Kläger mit einem am 23.12.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, am 21.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagten haben ihre zunächst ebenfalls selbständig eingelegte Berufung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 zurückgenommen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung lediglich gegen die von dem LG vorgenommene Kürzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Das LG habe hierbei übersehen, dass er mit Schriftsatz vom 07.01.2014 vorgetragen habe, dass er auf eine tägliche Nutzung des VW-Busses mit 9 Sitzen aus familienbedingten
Gründen angewiesen gewesen sei und ihm nur durch die A. ein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung habe gestellt werden können.
Da in der Mietwagenrechnung die Gruppe 7 der sog. Schwacke-Liste zugrunde gelegt worden sei, sei diese auch nicht überhöht. Nochmals sei insoweit auch darauf hinzuweisen, dass er über keine Kreditkarte verfügt habe.
Außerdem habe er, was das LG ebenfalls übersehen habe, mit Schriftsatz vom 04.04.2014 vorgetragen, dass er sich über die Autowerkstatt K. außer bei der A. noch bei drei weiteren Autovermietern nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug erkundigt habe, dort aber kein adäquater Ersatzbus zur Verfügung gestellt habe werden können.
Da er keine andere Möglichkeit zur Anmietung gehabt habe,...