Normenkette
VVG § 84 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 17.10.2016; Aktenzeichen 5 O 74/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 50.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Höhe einer Entschädigung, welche der Kläger nach einem Wohnmobilbrand, für den die Beklagte als Kaskoversicherer dem Grunde nach einstandspflichtig ist, beanspruchen kann.
Ausweislich eines Versicherungsscheins vom 11. Juni 2012 unterhielt der Kläger für sein sonderangefertigtes Wohnmobil VW T5 eine Kfz-Versicherung, der die AKB (Stand: Juli 2012) zugrunde lagen. Im Rahmen der Teilkasko war u. a. Brand mitversichert.
Auf Grund eines technischen Defekts kam es im Wohnbereich des Fahrzeugs zwischen dem 10. und dem 11. März 2014 zu einem Brand.
Nachdem sich die Parteien über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nicht einigen konnten, fand auf Antrag des Klägers ein Sachverständigenverfahren nach A.2.17 der AKB statt. Hierzu erstattete der vom Kläger benannte Sachverständige K. ein schriftliches Gutachten vom 27. Oktober 2014 (Anlage B6) und veranschlagte die notwendigen Reparaturkosten auf 13.080,50 EUR netto. Die Beklagte benannte als Sachverständigen Dipl.-Chemiker Dr. R., der unter dem 28. Oktober 2014 (Anlage K6) sein Gutachten vorlegte. Zuvor hatte die Beklagte bereits eine Reparaturkalkulation des Dipl.-Ing. H. S. vom 4. April 2014 (Anlage B7) eingeholt, wonach der notwendige Reparaturaufwand 7.151,62 EUR netto betragen sollte.
Da die von den Parteien benannten Sachverständigen keine Einigung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten erzielen konnten, erstattete der zuvor als Obmann bestimmte Dipl.-Ing. Sch. anschließend unter dem 23. April 2015 ein Gutachten (Anlage B9) und gelangte zu Nettoreparaturkosten von 7.600 EUR. Ausgehend von diesem Betrag leistete die Beklagte abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (150 EUR) 7.450 EUR als Entschädigungsleistung an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, das Sachverständigengutachten vom 23. April 2015 sei offensichtlich unrichtig und deshalb für ihn im Ergebnis nicht bindend. Unter Verweis auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 22. Dezember 2015 (Anlage K3) sowie dessen weitere Stellungnahmen vom 27. April 2016 (Anlage K8), vom 7. Juni 2016 (Anlage K9) und vom 24. September 2016 (Anlage K12) hat er behauptet, für eine Reparatur seien weitaus höhere, zuletzt mit 48.432,01 EUR netto angegebene Kosten erforderlich. Da - insoweit unstreitig - die Einbauten, anders als bei Wohnmobilen sonst üblich, nicht auf Schienen verbaut, sondern fest mit der Außenhaut des Fahrzeugs verbunden sind, sei eine vollständige Demontage der Einbauten besonders aufwändig und kostenträchtig. Der als Obmann tätig gewordene Dipl.-Ing. Sch. habe in diesem Zusammenhang offenkundig verkannt, dass das Wohnmobil über eine Umluftheizung verfüge, weshalb die Einbauten hinterlüftet seien und in diesen hinterlüfteten Bereichen ebenfalls der Reinigung bedürften.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.432,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 48.177,11 EUR seit dem 12. Januar 2016 und aus 254,90 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.622,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ebenfalls ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungen des Obmanns in dem Sachverständigenverfahren zur Höhe notwendiger Reparaturkosten seien zutreffend und für beide Seiten bindend. Offenbare Unrichtigkeiten weise das Obmann-Gutachten nicht auf.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016, auf welches wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und weitergehende Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint. Das Gutachten des Obmanns weise keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG auf und sei deshalb für beide Seiten bindend. Da nach der chemischen Analyse des Sachverständigen Dr. R. keinerlei Giftstoffe im Fahrzeuginneren festgestellt werden konnten, lasse die Annahme des Obmanns, eine Demontage zur Reinigung der schwer zugänglichen, hinterlüfteten Bereiche sei nicht erforderlich, keine Bedenken...