Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 10.06.2008; Aktenzeichen 2 O 79/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen
vom 10.06.2008 abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 8.514,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.Juli 2005 zu bezahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 163,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06. Dezember 2007 zu bezahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.514,19 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus InsoIvenzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. K. GmbH, Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11.03.2005 (Anl. K 2) durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main (810 IN 300/05 P) mit Beschluss vom 01.07.2005 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin, die seit 1977 als Finanzdienstleisterin tätig war, legte ab 1992 ein neues Produkt mit der Bezeichnung "P. M. A." (im Folgenden: PMA) auf. Gegenstand dieses Produkts war die Möglichkeit der Teilnahme von Kunden am Erfolg (oder Misserfolg) von Optionshandelsgeschäften. Die Schuldnerin betrieb die Anlagegeschäfte unter Einschaltung von Handelshäusern im eigenen Namen und auf Rechnung der sich bildenden Anlegergemeinschaft. Einen geringen Teil der vereinnahmten Anlagegelder legte die Schuldnerin in Termingeschäften (sog. Futures, Options) für gemeinsame Rechnung an. Sie warb für den PMA mit Renditen zwischen 8,7% bis 14,7% p.a.. Die Schuldnerin wies positive Ergebnisse für die Anleger aus. Dies beruhte auf einer lange Zeit, auch von Wirtschaftsprüfern, unbemerkt gebliebenen frei erfundenen Konstruktion des früheren Geschäftsführers, dem später angeklagten und verurteilten Herrn M. M. (Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2006, 5/26 KLs 7570 Js 210600/05 WI ≪26/05≫, Anl. K 8). Der Großteil der vereinnahmten Anlegergelder wurde nicht investiert in Trades. Es wurde ein real nicht existierendes Handelskonto mit der Phantasiebezeichnung M 2540 geschaffen. Dort wurden eine Vielzahl von Transaktionen aufgeführt (Anl. K 7), sog. fiktive Trades. Diese stellten ausgedachte Trades mit Händlern dar. Dies alles beruhte auf dem Konzept des Herrn M. Die Schuldnerin erteilte den Anlegern monatliche Abrechnungen, die Renditen auswiesen. Spätestens ab dem Jahr 1997 beruhten die Renditeangaben auf Erfindung und spiegelten den Anlegern - wahrheitswidrig - eine positive Renditeentwicklung vor. Es wurden vermeintliche Gewinne ausbezahlt, die aus einem Schneeballsystem generiert wurden, das Altanlegern die Einzahlungen von Neuanlegern zukommen ließ.
Am 19.02.1997 (Anl. K 12) unterzeichneten die Beklagten den Vertrag zur Beteiligung am PMA. Sie leisteten am 03.03.1997 eine Einlage in Höhe von (umgerechnet) 15.338,76 EUR und zahlten ein Agio in Höhe von 997,02 EUR. Wegen dieser und aller späteren Kontobewegungen wird auf die Kontoaufstellung (Anl. K 14) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2007 forderte der Kläger die Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 11.309,49 EUR bis zum 09.11.2007 auf (Anl. K 15). Zugleich erklärte der Kläger die Anfechtung gem. §§ 134, 143 InsO wegen Auszahlungen an die Beklagten in Höhe von 18.214,85 EUR im Zeitraum vom 11.03.2001 - 11.03.2005. Die Beklagten leisteten keine Zahlung.
Mit seiner zum Landgericht Meiningen erhobenen Klage hat der Kläger von den Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 11.309,49 EUR verlangt. Nach seiner Ansicht stellt dieser einen Scheingewinn dar, der an die Beklagten in anfechtbarer Weise als unentgeltliche Zuwendung ausgekehrt worden sei. Der Betrag ergebe sich daraus, dass von dem insgesamt an die Beklagten ab dem Jahr 1997 bis 2005 ausgezahlten Betrag in Höhe von 26.648,25 EUR die gesamten Einlagen in Höhe von 15.338,76 EUR, bereits unter Berücksichtigung des Agio in Höhe von 997,02 EUR, abzuziehen seien. Aus der Differenz errechne sich der Scheingewinn in Höhe von 11.309,49 EUR. Zwar erklärte der Kläger die Anfechtung in Höhe des Betrages von 18.214,85 EUR, setzte aber gleichwohl diesen Betrag nicht als Scheingewinn an, sondern beschränkte die Geltendmachung zunächst auf einen Betrag in Höhe von 11.309,49 EUR mit der Begründung, die Einlagenzahlungen seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Ansatz zu bringen. Da die Beklagten keine Leistungsbestimmung getroffen hätten (§ 366 Abs. 2 BGB), sei, solange noch eine Einlage vorhanden gewesen sei, davon auszugehen gewesen...