Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30, 31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.11.2008 erfolgte.
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 1 HKO 148/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Gera vom 4.9.2007 - 1 HKO 148/06 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert beträgt 140.165,51 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche des Insolvenzverwalters der insolventen Schöka GmbH gegen die Beklagte als deren Gesellschafterin aus Eigenkapitalersatz analog §§ 30, 31 GmbHG geltend.
In einem von der Schöka GmbH angestrengten Rechtsstreit (5 C 168/91) wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt vom 29.7.1991 zur Räumung eines genutzten Grundstückes und zur Herausgabe des Inventars verurteilt. Das Urteil war für die Schöka GmbH gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 420.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Bayerische Vereinsbank als Rechtsvorgängerin der Hypo- Vereinsbank stellte der Schöka GmbH am 13.8.1991 eine Prozessbürgschaft zur Verfügung mit folgendem Inhalt:
"... übernehmen wir hiermit im Auftrag der Klägerin der Beklagten gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 420.000 DM für alle Schadenersatzansprüche, die der Beklagten im Falle der Aufhebung oder Abänderung des obenbezeichneten Urteils [Anm.: Urteils des Kreisgerichts Gera-Stadt vom 29.7.1991 (Az.: 5 C 168/91)] durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung etwa entstehen sollten."
Die zunächst begonnene Zwangsvollstreckung wurde eingestellt, nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihrerseits eine Sicherheit gestellt hatte. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde das Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt aufgehoben und die Klage rechtskräftig abgewiesen (Urteil des OLG Jena v. 19.8.1998 - 2 U 24/91). Zugunsten der Klägerin wurde ein Anspruch auf Kostenerstattung festgesetzt, den die Klägerin mit 159.516,58 EUR (inkl. Zinsen) beziffert hat. Dieser Anspruch konnte von der Klägerin gegen die zwischenzeitlich insolvente Schöka GmbH nicht durchgesetzt werden.
Die Klägerin nahm die HypoVereinsbank aus der Prozessbürgschaft vom 13.8.1991 in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Jena vom 8.5.2001 - 5 U 1400/00 - wurde festgestellt, dass die Prozessbürgschaft allein die Avalkosten i.H.v. 23.447,89 EUR absicherte, die zu Lasten der Klägerin aus der von ihr gestellten Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angefallen waren.
Die Beklagte hatte als Gesellschafterin der Schöka GmbH bereits am 25.9.1992 der Hypo- Vereinsbank einen Festgeldbetrag in Höhe 420.000 DM zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen die Schöka GmbH verpfändet. Später gab die Bank von diesem Betrag 320.000 DM frei; die Beklagte stellte der HypoVereinsbank dafür unter dem 23.9.1993 auf einem Formularvordruck eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft mit folgendem Inhalt:
"Ich übernehme hiermit für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche die der Bank ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen [die] Schöka GmbH ... zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 320.000 DM".
Am 22.12.1997 gab die HypoVereinsbank das noch mit 100.000 DM im Pfand stehende Festgeld frei. Unter dem 20.4.2005 entließ sie die Beklagte auch aus der Höchstbetragsbürgschaft vom 23.9.1993, nachdem die Beklagte an sie aufgrund Urteil des LG Gera vom 17.6.2004 (Az. 1 HK O 50/04) den von der HypoVereinsbank an die Klägerin zur Erstattung der Avalkosten geleisteten Betrag von 23.447,89 EUR gezahlt hatte.
Unter dem 27.4. bzw. 8.5.2006 trat der Insolvenzverwalter der Schöka GmbH seinen Anspruch als Insolvenzverwalter der GmbH gegen die Beklagte aus kapitalersetzendem Darlehen gem. §§ 30, 31 GmbH, der seinen Grund darin habe, dass die Beklagte für Verpflichtungen der Schöka GmbH am 23.9.1993 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 320.000 DM ggü. der Bayerischen Vereinsbank übernommen habe, an die Rechtsanwälte Dres. Tuengerthal und Liebenau ab. Unter dem 29.5. bzw. 31.5.2006 erfolgte die Abtretung dieses Anspruchs an die Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Schöka GmbH kreditunwürdig gewesen sei, so dass die Sicherheitenbestellung eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Sie fordert von der Beklagten den Betrag von 140.165,51 EUR, den sie wie folgt berechnet: Bürgschaft i...