Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. liegt nicht schon dann vor, wenn beim Ausfüllen des Darlehensvertragsformulars die Angaben um 2 Zeilen jeweils nach unten gerutscht sind.
Ist in einem Computerprogramm ohne Änderungsmöglichkeit das Kästchen für den Abschluss einer Restschuldversicherung angekreuzt, so reicht der drucktechnisch nicht hervorgehobene Hinweis in dem Formular, die Gewährung des Kredits sei vom Abschluss einer Restschuldversicherung nicht abhängig, nicht aus, sondern es wird der gegenteilige Eindruck beim Darlehensnehmer erweckt, so dass die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einzubeziehen sind.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 30.08.2004; Aktenzeichen 3 O 2781/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 30.8.2004 - 3 O 2781/03, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Rückzahlung eines gekündigten Darlehens. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat der Klage zum größten Teil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Das Vertragsformular enthalte alle notwendigen Angaben, insb. den Nominalzins, den effektiven Jahreszins und den Gesamtbetrag. Lediglich seien beim Ausfüllen des Formulars die jeweiligen Angaben um zwei Zeilen nach unten gerückt. Es handele sich um einen drucktechnischen Fehler, der ohne weiteres zu erkennen sei.
Der effektive Jahreszins sei richtig berechnet, § 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Preisangabenverordnung (PAngV, Fassung v. 28.7.2000). Die Kosten einer Restschuldversicherung seien in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nur einzubeziehen, wenn der Darlehensgeber den Abschluss einer Versicherung als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibe (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV). In dem Darlehensvertrag befinde sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Gewährung des Kredits nicht vom Abschluss einer derartigen Versicherung abhänge. Der Beklagte sei für seine Behauptung beweisfällig geblieben, bei Abschluss des Vertrags sei eine derartige Bedingung mündlich gestellt worden. Nach der Aussage des Zeugen K., der den Kredit vermittelt habe, sei hierüber nicht gesprochen worden. Die Klägerin habe deswegen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Restschuldversicherung nicht berücksichtigen müssen.
Die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens seien erfüllt. Der Beklagte sei mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug geraten, § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine Fristsetzung zur Begleichung der rückständigen Raten und die Androhung der Gesamtfälligstellung seien im konkreten Fall entbehrlich gewesen. Die Einhaltung des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei hier nutzlose Förmelei. Der Beklagte habe seine letzte Teilzahlung am 8.4.2003, also Monate vor der Kündigung, geleistet. Mit diesem und seinem Verhalten im Prozess habe der Beklagte ernsthaft und endgültig die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag verweigert.
Die Zinsforderung ergebe sich aus §§ 497, 288 BGB i.V.m. Art. 229 § 7 EGBGB.
Diese Entscheidung ist dem Beklagten am 6.9.2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.9.2004, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat er hiergegen Berufung eingelegt und diese begründet.
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin verpflichtet sei, das Darlehen neu zu berechnen. So lange die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachkomme, stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er sei deswegen mit der Rückzahlung des Darlehens nicht in Verzug geraten, so dass die Kündigung ins Leere gehe.
Der Darlehensvertrag genüge nicht den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG. Die dort aufgeführten Angaben müssten sich aus der Vertragsurkunde zweifelsfrei ergeben. Ansonsten sei die Warnungs- und Informationsfunktion nicht erfüllt. Der Vertrag enthalte weder eine Angabe des Nominalzinses noch des effektiven Jahreszinses. Zudem sei der Gesamtbetrag nicht bzw. falsch angegeben. Genannt seien 38.195,87 DM, tatsächlich beziffere er sich auf 47.602,12 DM.
Der effektive Jahreszins berücksichtige nicht die Kosten der abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung. Diese Kosten hätten mit einberechnet werden müssen. Die Versicherung sei für ihn obligatorisch gewesen. Die Klägerin habe den Kredit nur gegen Abschluss der Restschuldversicherung gewährt. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen K.. Danach werde das Formular automatisch durch das Computerprogramm der Klägerin ausgefüllt, ohne dass der Vermittler oder der Kreditnehmer Einfluss nehmen könnten. Das Feld "Restschuldversicherung" sei im Programm vorgegeben und das entsprechende Kreuz werde immer gesetzt. Der Beklagte habe deswege...