Verfahrensgang
AG Erfurt (Urteil vom 18.03.1997) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Erfurt vom 18.03.1997 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.889,50 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 51.498,30 DM seit dem 01.10.1995 und 7,5 % Zinsen aus weiteren 54.391,20 DM seit dem 01.10.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 146.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Unterpachtzins für die Pachtjahre 1993/94, 1994/95 sowie 1995/96.
Die Parteien schlossen im Juli 1992 mit Wirkung zum 01.12.1991 einen auf sechs Jahre befristeten Unterpachtvertrag über eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang von zunächst 511,0243 ha. Nach diesem Vertrag konnte der Umfang der von der Klägerin an die Beklagte unterverpachteten Flächen nach Bedarf jährlich aktualisiert werden; entsprechend war der Pachtpreis, der zunächst 71.435,00 DM jährlich betrug, anzupassen, und zwar in der Weise, daß die Ertragsmeßzahlen der übergebenen Flächen mit 0,05 DM zu multiplizieren sind. Nach dem Vertragstext entspricht der von der Beklagten geschuldete Unterpachtzins dem von der Klägerin an ihre Verpächter zu entrichtenden Pachtzins. Für den Fall einer allgemeinen Pachtpreisanpassung in der Zeit der Unterverpachtung sollte sich der Unterpachtzins für den Vertrag entsprechend ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Unterpachtvertrages nimmt der Senat Bezug auf die bei den Akten befindliche Kopie dieses Vertrages (vgl. Bl. 5, 6 d.A.).
Im Jahre 1994 einigte sich die Klägerin mit ihren Verpächtern dahin, die bestehenden kurz- und mittelfristigen Pachtverträge in solche mit einer Befristung von zwölf Jahren umzuwandeln. Im Gegenzug dazu wurde der Pachtzins mit Wirkung für das Pachtjahr 1994/95 erhöht, in dem er ursprünglich auf 0,05 DM festgelegte Multiplikationsfaktor auf 0,06 DM erhöht wurde.
Am 16.09.1994 schlossen die Parteien eine Nachtragsvereinbarung zu einer bereits vorher abgeschlossenen Sicherungsübereignungsabrede zu Gunsten der Klägerin. Darin hielten die Parteien fest, daß zu diesem Zeitpunkt offene Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 507.938,19 DM bestanden; in diesem Betrag war entsprechend einer Aufstellung der einzelnen offenen Forderungspositionen auch der Unterpachtzins für das Pachtjahr 1993/94 in Höhe von unstreitig 62.719,55 DM enthalten. Im übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Kopie der Nachtragsvereinbarung vom 16.09.1994 (vgl. Bl. 27 d.A.).
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 189.542,33 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 62.719,55 DM vom 01.10.1994 bis 30.09.1995, 7,55 % Zinsen aus 124.517,51 DM vom 01.10.1995 bis zum 30.09.1996 sowie 7,55 % Zinsen aus 189.542,33 DM ab dem 01.10.1996 zu zahlen.
Sie hat im wesentlichen vorgetragen, neben dem Unterpachtzins für das Pachtjahr 1993/94 in Höhe von unstreitig 62.719,55 DM stehe ihr für das Pachtjahr 1994/1995 ein Unterpachtzins von 61.797,69 DM auf der Grundlage einer überlassenen Fläche von insgesamt 383,1843 ha sowie für das Pachtjahr 1995/96 ein solcher in Höhe von 65.024,82 DM zu. Bei der mit ihren Verpächtern vereinbarten Erhöhung des Pachtzinses durch Anhebung des Multiplikationsfaktors von 0,05 DM auf 0,06 DM handele es sich um eine allgemeine Pachtzinsanpassung im Sinne des Unterpachtvertrages zwischen den Parteien, so daß sie diese Pachtzinserhöhung an die Beklagte weitergeben könne. Der Erlös aus der Verwertung des sicherungsübereigneten Jungrinderbestandes entsprechend der Nachtragsvereinbarung vom 16.09.1994 habe nicht ausgereicht, ihre Gesamtforderung in Höhe von 507.938,19 DM zu erfüllen. Jedenfalls die Unterpachtzinsforderung für das Jahr 1993/94 sei noch offen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.02.1997 hat die Klägerin in der dazugehörigen Anlage K 1 die ihrer Auffassung nach in den Pachtjahren 1994/95 und 1995/96 an die Beklagte überlassenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im einzelnen jeweils getrennt nach Schlagnummern mit den entsprechenden Ertragsmeßzahlen aufgeführt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen vorgetragen, die Unterpachtzinsforderung für das Pachtjahr 1993/94 sei durch die Verwertung des sic...