Leitsatz (amtlich)
In der stoßartigen Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten ist keine Einwirkung von außen zu sehen. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten - beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein.
Normenkette
BVMW 2005 § 7 Ziff. IV; BVMW 2005 § 7 Ziff. V; BVMW 2005 § 7 Ziff. VI
Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 10 O 1230/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.06.2016, Az. 10 O 1230/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Zum Sachstand und zum Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.275,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte bereits erfolgte Zahlungen i.H.v. 16.687,25 EUR aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. 041/965798-005528 zurückzuzahlen;
3. festzustellen, dass bei dem Ereignis am 01.09.2013 ein dem Unfall gleichgestelltes Ereignis nach § 1 Ziffer IV der Unfallversicherungsbedingungen BVMW-2005 (AUB) vorliegt;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen;
widerklagend hat sie beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.06.2016 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.06.2016 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.09.2016 - mit einem bei dem Berufungsgericht am 05.09.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend ist er insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe die langjährige - zu AUB 61 ergangene - Rechtsprechung, die auf den Empfängerhorizont des Versicherungsnehmers abstellt und Schäden an Bandscheiben, insbesondere Bandscheibenvorfälle, als versicherte Schäden auch beim Vorliegen der Unfallfiktion (vgl. § 1 Ziff. IV AUB) bestätigt, vollständig ignoriert (Seite 7 der Berufungsbegründung). Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 05.09.2016 sowie auf seine Schriftsätze vom 08.11.2016 und 03.01.2019 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.06.2016, Az. 10 O 1230/14, abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.275,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn alle vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 01.09.2013 aus dem Versicherungsvertrag Nr. 041/965798-005528 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen ihres Vorbringens wird auf ihre Berufungserwiderung vom 12.10.2016 Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Klage zu ...