Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 1 HK O 84/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.04.2018, Az. 1 HK O 84/17, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 55.955,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 53.644,88 seit dem 30.12.2015 und aus einem Betrag von EUR 2.310,97 seit dem 04.07.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die in § 16.2 Satz 4 und 5 des Lizenzvertrages vom 26.07.2011 geregelte Preisanpassungsklausel mit dem Wortlaut:
"Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrages zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert."-
unwirksam ist und die auf der Grundlage des § 16.2 des Lizenzvertrages erfolgten einseitigen Lizenzgebührenanpassungen durch Änderung der Haustypenliste (Anlage 14) für die Klägerin keine rechtliche Wirkung entfalten.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in dem Franchise-Vertrag mit der Beklagten sowie die Rückzahlung von auf Grundlage dieser Klausel geleisteten Lizenzgebühren.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist eine Franchise-Lizenzgeberin für Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Klägerin und Berufungsklägerin betreibt ein Hausbauunternehmen. Am 26.07.2011 schlossen die Beklagte und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, Herr A ... S ..., einen Lizenzvertrag (Anlage K1). Mit Zusatzvereinbarung vom 27.10.2011 (Anlage K2) trat die Klägerin selbst in diesen Lizenzvertrag (im Folgenden: LV) ein. Die Lizenz gewährte der Klägerin als Lizenznehmerin das Recht, die von der Beklagten entwickelten Häuser im Vertragsgebiet M ... mit den dazugehörigen Kalkulationsgrundlagen und den Schutzrechten zu nutzen, zu vermarkten und zu bauen. Die als Gegenleistung von Seiten der Klägerin zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen sind in § 16 LV geregelt. Danach hat der Lizenznehmer neben der nach § 16.1 einmalig zu entrichtenden Eintrittsgebühr pro verkauftem Einfamilienhaus eine Lizenzgebühr an die Beklagte zu zahlen. § 16.2 LV bestimmt insoweit:
"16.2 Als Gegenleistung für die Nutzung der Vertragsrechte zahlt der Lizenzpartner pro verkauftes Haus eine Gebühr. Diese ist fällig und zahlbar mit Zusendung/Aushändigung des Bauantrags oder der Bauanzeige an den Lizenzpartner oder Auftraggeber. Der Lizenzpartner erteilt der in Ziffer 14.2 genannten Wirtschaftsprüfergesellschaft eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung, die fälligen Lizenzgebühren an den Lizenzgeber zur Anweisung zu bringen. Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrags zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und wer den vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert."
Die Anlage 14 wies in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den "Stand 01. Juli 2011" aus; unten rechts ist die Gültigkeit "bis 30. September 2011" vermerkt (Anlage K3). Wegen der sich hieraus ergebenden Höhe der Lizenzgebühren wird auf die Anlage K3 verwiesen.
In § 14.4 LV ist geregelt, in welcher Form die Beklagte ihren Lizenznehmern die Haustypenliste zur Verfügung stellt und wann sie dieses Verzeichnis aktualisiert.
Im Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2015 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin mit den hier streitgegenständlichen insgesamt 34 Rechnungen Lizenzgebühren auf der Grundlage einer aktualisierten Haustypenliste ab. Diese sollte ab dem 01.10.2012 einschließlich neuer Lizenzgebühren gelten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann und wie die Beklagte ihre Lizenznehmer hierüber informierte und insbesondere ab wann die Klägerin von der aktualisierten Haustypenliste Kenntnis erlangte. Auf diese 34 Rechnungen zahlte die Klägerin unter Abzug des vertraglich vereinbarten Skontos einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 224.880,10. Bei Zugrundelegen der bei Vertragsschluss geltenden Haustypenliste mit Stand 01.07.2011 wären Lizenzgebühren in Höhe von lediglich EUR 168.403,65 angefallen. Wegen der Einzelheiten - insbesondere Rechnungsdatum und -betrag sowie Zahlungszeitpunkt - wird auf das Anlagenkonvolut K7 und K8 sowie die tabellarische Übersicht in der Klageschrift (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer am 02.06.2017 beim Landgericht Erfurt per Fax vorab eingegangenen Klage, der Be...