Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen; Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen
Normenkette
WertV §§ 7, 13-14; BBergG § 124
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 13.08.2003; Aktenzeichen BLK O 7/02) |
Tenor
Die Berufung(en) der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des LG Meiningen vom 13.8.2003 - BLK O 7/02 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last; anteilig entfallen auf die Beteiligte zu 1) 17 % und auf die Beteiligte zu 2) 83 %. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3); außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 4) bleiben hiervon unberührt; eine Entscheidung über diese ist nicht veranlasst.
Das Urteil ist für die Beteiligte zu 3) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nur bezüglich der Berufung der Beteiligten zu 2) und hinsichtlich der Berufung der Beteiligten zu 1) zu der vom Senat entschiedenen Rechtsfrage der Reichweite der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision - betreffend die Höherfestsetzung der Bodenwert-Enteignungsentschädigung der Beteiligten zu 1) - nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (insgesamt) auf 6.833.546,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - die Beteiligte zu 1) eine höhere, die Beteiligte zu 2) überhaupt die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung.
Die Beteiligte zu 3) ist Vorhabenträgerin der Straßenbaumaßnahme Neubau BAB A 38 (Göttingen-Halle/Leipzig). Für den Teilabschnitt von Bau-km 74+500 bis 85+000 - westlich Sundhausen bis östlich Windehausen - existiert ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vom 15.4.1996.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin von Grundstücken in den Gemarkungen Uthleben, Windehausen, Bielen und Heringen, die im Zuge des Neubaus der BAB A 38 teils dauerhaft, teils vorübergehend von der Beteiligten zu 3) in Anspruch genommen werden. Wegen der näheren Bezeichnung der betroffenen Grundstücke wird auf den Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Landesverwaltungsamts (des Beteiligten zu 4) vom 19.12.2001 verwiesen. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) Inhaberin eines Gewinnungsbetriebs, der sich mit dem Abbau von unter den genannten und weiteren Grundstücken befindlichen Kies- und Kiessandvorräten im Tagebau befasst; die Lagerstätten werden von der Autobahntrasse durchschnitten. Die Beteiligte zu 2) ist als Bergwerkseigentümerin Inhaberin des Gewinnungsrechts an den genannten Bodenschätzen und hat dieses Recht auf die Beteiligte zu 1) übertragen.
Nachdem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Beteiligten zu 3) geführte Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücksflächen gescheitert waren und die Beteiligte zu 3) mit Beschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7.7.1997 in den Besitz der Grundstücksflächen eingewiesen worden war, beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. Im Verlauf dieses Verfahrens einigten sich die Beteiligten zu 1) bis 3) darauf, das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen auf die Beteiligte zu 3) zu übertragen bzw. für eine Teilfläche eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 3) zu bestellen. Der Beteiligte zu 4) hatte daher nur noch über die Höhe der Entschädigungssumme zu entscheiden.
Durch Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001 verpflichtete das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligter zu 4) die Beteiligte zu 3), an die Beteiligte zu 1) für die dauernde und vorübergehende Inanspruchnahme deren verfahrensgegenständlicher Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt 233.958,68 DM (= 119.621,17 EUR) zu zahlen. Die - teilweise auf eine höhere Bodenwertentschädigung, teilweise auf Aufwendungsersatz gerichteten - weiter gehenden Ansprüche der Beteiligten zu 1) sowie die - auf Entschädigung ihrer Abbauverluste gerichteten - Ansprüche der Beteiligten zu 2) wurden abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Beteiligten zu 1) stehe für den dauerhaften Entzug bzw. die zeitweilige Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundeigentums sowie für An- und Durchschneidungsschäden eine Entschädigung (nur) in der festgesetzten Höhe zu, da die Bodenqualität "Flächen der Land- und Forstwirtschaft" zugrunde zu legen sei. Die unter den Grundstücken befindlichen Kies- und Sandvorkommen seien als bergfreie Bodenschätze nicht werterhöhend zu berücksichtigen; maßgebend sei allein die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücksoberfläche. Ein spezieller Teilmarkt für sog. "Zugangsflächen" sei nicht anzuerkennen. Eine Entschädigung für Eingriffe in den ausgeübten Gewerbebet...