Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 4 O 2871/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen VIII ZR 280/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Erfurt vom 8.1.2003, Az.: 4 O 2871/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG für Stromlieferungen aus dem GuD-K.G.N. für dem Zeitraum vom 18.5.2000 bis zum 30.9.2001 in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte lediglich die vertragliche Vergütung, jedoch kein Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zu.

Dahinstehen könne dabei, ob überhaupt eine Aktiv- oder Passivlegitimation von Klägerin bzw. der Beklagten bestehe.

Denn ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG scheitere bereits an der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KWKG, die sowohl für die sog. Beteiligungsvariante des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, wie auch für die sog. Liefervertragsvariante des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWKG lex specialis sei. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Varianten sei nicht möglich, da § 4 Abs. 2 KWKG lediglich auf "Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3" verweise, ohne insoweit eine Unterscheidung vorzunehmen.

Zwar sei der Wortlaut des § 4 Abs. 2 KWKG, nach dem für Strom nach § 2 Abs. 1 S. 3 die Vergütung auf der Grundlage von Lieferverträgen geregelt "wird", mehrdeutig, da dies sowohl im Sinne einer erst zukünftig zu treffenden Regelung, als auch im Sinne einer bereits getroffenen Regelung verstanden werden könne.

Dass es sich bei § 4 Abs. 2 KWKG um eine Ausnahmevorschrift zu § 4 Abs. 1 KWKG handele, ergebe sich jedoch aus der systematischen Stellung des Absatzes 2 hinter Absatz 1. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es anderenfalls, d.h. bei einer Auslegung im Sinne einer erst zukünftigen Regelung der Einfügung des § 4 Abs. 2 KWKG überhaupt nicht bedurft hätte, weil dann die Regelung des § 4 Abs. 1 KWKG automatisch auch auf bereits bestehende Lieferverträge Anwendung gefunden hätte. Für ein anderes Verständnis der Vorschrift könne sich die Klägerin auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu dem neuen, am 1.4.2002 in Kraft getretenen "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" vom 19.3.2002 berufen. Denn durch dieses Gesetz sei das System der Einspeisevergütungen im Vergleich zur alten Rechtslage erheblich verändert worden und in der Begründung zu dem Gesetz sei im Übrigen auch nur auf den gesetzlichen Grundfall des bisherigen Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes Bezug genommen worden.

Für eine Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KWKG als Ausnahmevorschrift spreche auch der Wille des Gesetzgebers, der sich im Bericht des Abgeordneten J. zum Gesetzesentwurf widerspiegele, wenn dort ausgeführt worden sei, dass mit den Änderungen in den §§ 3 und 4 klargestellt wurde, dass vertragliche Abnahmeverpflichtungen und vereinbarte Vergütungen bei Gemeinschaftskraftwerken und Betreibermodellen auf Grundlage bestehender Lieferverträge geregelt sind.

Soweit der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 KWKG den Fall eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges hätte schaffen wollen, hätte er eine dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG gerecht werdende Bestimmung schaffen müssen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 13.1.2003 zugestellte Urteil des LG Erfurt hat die Klägerin mit einem per Fax am 13.2.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, ebenfalls per Fax am 17.7.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.7.2003 verlängert worden war.

Mit ihrer Berufung tritt die Klägerin der Ansicht des LG entgegen, nach der § 4 Abs. 2 KWKW für den Fall eines bestehenden Lieferungsvertrages den Anspruch aus § 4 Abs. 1 KWKG auf die gesetzliche Mindestvergütung ausschließe.

Wie schon in 1. Instanz ist die Klägerin dabei der Auffassung, der Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KWKG, nämlich der Indikativ und das Futur des Verbs stütze ihre Auslegung. Hätte der Gesetzgeber eine Regelungspflicht nicht anordnen wollen, hätte es in § 4 Abs. 2 KWKG, so die Auffassung der Klägerin, stattdessen heißen müssen: "Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist eine Vergüt...

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