Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma
Normenkette
HGB § 25
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 26.05.2002; Aktenzeichen 1 O 514/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 26.5.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 63.987,55 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht ggü. den Beklagten Ansprüche wegen der Herstellung mangelhafter Bauleistungen geltend.
Die Klägerin schloss am 18.6.1998 mit der Beklagten zu 1) unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses mit Außenanlagen auf dem Grundstück am Teufelsbett 34 in U. Die Klägerin zog Ende 1998 in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellte Haus ein. Sie verweigerte die förmliche Abnahme wegen Mängel an den von der Beklagten zu 1) erbrachten Werkleistungen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Kostenvorschuss i.H.v. 43.552,92 EUR für die Beseitigung der im Sachverständigengutachten Pilz vom 6.3.2002 festgestellten Mängel, einen weiteren Kostenvorschuss i.H.v. 8.500 EUR für die Beseitigung der im Sachverständigengutachten Reinhardt vom 28.5.2003 festgestellten Mängel sowie für die an den Fensteranlagen 1 und 2 bestehenden Mängel und Ersatzvornahmekosten i.H.v. 1.240,70 EUR für die Beseitigung der im Verfahren 2 O 1665/99 des LG Meiningen von dem Sachverständigen festgestellten Putzschäden sowie eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.693,93 EUR. Sie hat weiter beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der Beseitigung der oben genannten Mängel noch entstehen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) für die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Forderungen unter dem Gesichtspunkt einer Haftungserstreckung nach § 25 HGB in Anspruch. Die Einzelfirma der Beklagten zu 1) wurde 1996 gegründet, die Beklagte zu 2) wurde im Jahr 2002 errichtet. Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist der Schwiegervater der Beklagten zu 1).. Dieser sowie die Mutter der Beklagten zu 1) sind Gesellschafter der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) erzielte in den Jahren 2002 bis 2004 eigene Umsätze. Beide Firmen sind in der Handwerksrolle eingetragen, im Gewerbeamt und bei der Bundesagentur für Arbeit registriert und werden bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVAG mit eigenen Beitragskonten geführt und sind bei der Bau-BG versichert. Die Beklagten üben die gleichen Tätigkeitsschwerpunkte aus und besitzen die gleiche Firmenanschrift sowie die gleichen Telefax- sowie Telefonnummern.
Die Beklagte zu 1) erklärte in der eidesstattlichen Versicherung vom 23.11.2004, dass sie ihre gesamte Geschäftsausstattung, d.h. ihre Maschinen und Geräte an die Beklagte zu 2) veräußert habe. Von dieser Veräußerung waren nicht die auf die Einzelfirma der Beklagten zu 1) angemeldeten Leasingfahrzeuge erfasst.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat durch Urteil vom 26.5.2005 der ggü. der Beklagten zu 1) erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat es darauf gestützt, dass die Beklagte zu 2) das Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) nicht fortgeführt habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bd. I, Bl. 112-129 d.A.).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren ggü. der Beklagten zu 2) in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe das Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) erworben. Ein Erwerb sei darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) ihre gesamte Geschäftsausstattung der Beklagten zu 2) entgeltlich übertragen habe. Dabei habe es sich um die Übertragung des Kerns der Firma der Beklagten zu 1) gehandelt, da - nach dem im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 23.11.2004 abgegebenen Vermögensverzeichnis - sonstige pfändbare Gegenstände nicht vorhanden gewesen seien. Die Beklagte zu 2) habe das Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch fortgeführt. Ausreichend sei dafür, dass sie nach der Verkehrsanschauung als die Einzelfirma der Beklagten zu 1) angesehen werde. Der genaue Wortlaut der Firmenbezeichnung müsse nicht identisch sein. Es genüge, wenn sich der Kern der alten Firma mit demjenigen der neuen Firma gliche. Das sei gegeben, da die Beklagte zu 2) ihren Sitz in denselben Geschäftsräumen wie die Beklagte zu 1) ...