Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 2 O 926/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.06.2016, Az. (387) 2 O 926/15, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.281,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 334,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 65 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Von der Möglichkeit, tatbestandliche Feststellungen wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12 -, Rn. 2, juris). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ein Rechtsmittel gegen dieses Berufungsurteil scheidet aus. Die Revision ist nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer der Parteien den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt.
Mit Urteil vom 21.06.2016 hat das Landgericht die Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von 2.107,88 EUR verurteilt. Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin, die in der Hauptsache beantragt, die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 6.580,74 EUR zu verurteilen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 254, 249, 241 BGB, 115 Abs. 1 VVG ein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.616,63 EUR (2.107,88 EUR + 174,00 EUR + 334,75 EUR) zu.
1. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten unfallbedingten Schäden im Umfang von 60 % von den Beklagten ersetzt verlangen. Die von der Klägerin im Rahmen der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Berücksichtigung einer höheren Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2. geführten Fahrzeugs.
a) Keiner der Beteiligten kann sich auf § 17 Abs. 3 StVG berufen. Denn das Unfallereignis stellt sich für keinen der Beteiligten als unabwendbar im Sinne § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein Ereignis ist dann im Sinne dieser Bestimmung unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Gefordert wird zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit, jedoch ein an durchschnittlichen Anforderungen gemessen ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, Urteil vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 -, Rn. 7, juris). Dazu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90 -, Rn. 7, juris). Diesen strengen Anforderungen haben die Beteiligten nicht genügt.
b) Der Umfang der Ersatzpflicht ist, weil der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden ist, nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG bzw. 254 BGB unter Berücksichtigung der mitwirkenden Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu bestimmen. Hierbei sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Die Betriebsgefahr wird dabei durch einen schadensursächlichen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten im Straßenverkehr erhöht. Bei einem schwerwiegenden Verkehrverstoß kann der Verursachungsbeitrag bzw. die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs ganz zurücktreten. Bei der Abwägung dürfen nur feststehende, das heißt unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 -, Rn. 20, juris). Bevor eine Haftung als solche und eine Ausgleichspflicht grundsätzlich in Betracht kommen, hat der jeweils andere Teil einen als Verschulden zurechenbaren Umstand oder andere, dessen Betriebsgefahr begründende oder erhöhende Tatsachen, zu beweisen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 -, Rn. 11, juris).
Das Landgericht hat im Rahmen der angegriffenen Entscheidung die Feststellung getroffen, dass vor dem von der Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug zunächst ein Pkw VW Caddy gefahren sei, dieser jedoch unmittelbar vor dem Unfall die Spur gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht der Sache nach angenommen, dass ein Anscheinsbeweis für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagten zu 2. gegen ihre Pflichten aus §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 oder 3 StVO spreche. Ob diese für die Klägerin günstige Annahme angesichts der in der im Hinweisbeschlus...