Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1318/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2022; Aktenzeichen V ZR 78/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.04.2019, Az. 8 O 1318/17, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zu dulden, dass die Kläger die im Nordosten des Grundstücks Grundbuch von R., Blatt ... (Flurstück xx/x) befindliche Hoffläche zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung der Kläger, wie auch die darüber hinaus gehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und miteinander verwandt bzw. verschwägert.

Sie streiten um den Umfang der Nutzungsberechtigung des im Miteigentum der Beklagten stehenden Flurstückes und die Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung von Ansprüchen verlangen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern einmal im Quartal die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit dem weiteren, aus dem Urteilstenor ersichtlichen Inhalt und mit den dort angeführten Voraussetzungen zu gewähren.

Dieser Anspruch der Kläger ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 2, 1018, 873, 917 Abs. 1 BGB, § 79 ThürNRG.

Auf eine dinglich gesicherte Rechtsposition oder schuldrechtliche Vereinbarung könnten sich die Kläger nach den erfolgten Grundbucheintragungen und geschlossenen Überlassungsverträgen nicht berufen.

Auch mit dem Prozessvergleich vom 14.01.2014 sei eine Anspruchsgrundlage nicht begründet worden.

Vorliegend lägen jedoch die Voraussetzungen eines Notwegerechtes i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB vor, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein gewisser Verbindungsmangel des klägerischen Grundstückes zu einer - naheliegenden - öffentlichen Straße bestehe. Davon, dass das klägerische Grundstück nicht über eine ausgebaute Verbindung zu der öffentlichen Straße "O_ in xxxxx R_" verfüge, habe sich das Gericht überzeugen können. Das Grundstück liege jedoch direkt an der Bundesstraße xxx, wenn auch aus anderer Himmelsrichtung kommend. Von dieser Bundesstraße sei grundsätzlich eine Zuwegung zu dem Grundstück der Kläger möglich. Dass dies die Durchführung von baulichen Maßnahmen erfordere und insoweit ein Notwegerecht in erheblichen Umfang geltend gemacht werde, sei unbeachtlich. Die insoweit erforderlichen baulichen Maßnahmen seien zumutbar und Hindernisse für eine Zuwegung nicht ersichtlich.

Dass das Gebrauch machen von anderen Verbindungsmöglichkeiten umständlicher oder weniger bequem sei als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes rechtfertige für sich allein noch kein Notwegerecht. Nur wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert würde, sei der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein Grundstück freizumachen. Wie von den Beklagten vorgetragen, dürften die Kläger das Grundstück hier ohne weiteres begehen. Auch hätten die Kläger das Grundstück regelmäßig mit einem PKW überfahren, um zu ihrer Garage zu gelangen. Damit seien die Kläger nicht darauf angewiesen die geschätzten 35 m von der öffentlichen Straße _straße xx alltäglich mit einem Kraftfahrzeug befahren zu müssen. Auch Park- bzw. Stellflächen seien im öffentlichen Verkehrsraum auf der _straße xx in ausreichender Anzahl vorhanden. Die Kläger müssten das Grundstück der Beklagten von daher regelmäßig nur übergehen, wogegen sich die Beklagten auch nicht gewehrt hätten. Das Grundstück der Kläger werde auch nicht (mehr) gewerblich genutzt. Weder sei das Grundstück der Kläger eine bewirtschaftete Hoffläche noch ein gewerblich genutztes Grundstück. Soweit sich der Kläger auf eine Kleintierhaltung berufe, rechtfertige dies keine andere Betrachtung. Im Übrigen habe der Kläger in unmittelbarer Nähe in der Ortslage weitere Flurstücke/Grundstücke. Von daher sei für eine bedürfnisgerechte Nutzung des klägerischen Grundstückes eine Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen - wenn überhaupt - lediglich einmal im Quartal erforderlich.

Eine Benutzung des Grundstücksstreifens als Notweg sei von den Klägern auch ausdrücklich gefordert worden. Der Umfang des Notwegerechtes beinhalte die Gewährung des Zugangs und der Zufahrt mit Personenkraftwagen zum ausschließlichen Zweck der Anlieferung und Versorgung der Kläger. Da die Kläger die heranzuschaffenden Materialien auf Vorrat anlegen k...

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