Normenkette
MarkenG § 15 Abs. 2; BGB § 12; UWG §§ 1, 3
Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 3 HKO 146/02) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des LG Erfurt vom 23.5.2002 – 3 HKO 146/02 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger betreibt seit 1997 in Erfurt unter der Geschäftsbezeichnung „Me.” ein Unternehmen, das Piercing sowie die Fertigung und den Vertrieb von Körperschmuck anbietet. Die Verfügungsbeklagte betreibt zumindest seit dem 1.3.2002 in der Nähe des Geschäftsbetriebes des Verfügungsklägers in Erfurt ebenfalls ein Studio für Piercing und Tätowierungen unter der Geschäftsbezeichnung „Mi.”. Der Verfügungskläger sieht in der Führung dieser Geschäftsbezeichnung eine Verletzung seiner Marken- und Namensrechte sowie ein unlauteres Wettbewerbshandeln.
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Verfügungskläger mit seinem Antrag begehrt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Firmenbezeichnung „Mi” zu verwenden. Zur Glaubhaftmachung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr hat der Verfügungsbeklagte die Vernehmung von zehn präsenten Zeugen beantragt. Das LG hat mit Urteil vom 23.5.2002 den Antrag ohne Beweisaufnahme zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr sei zu verneinen.
Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er trägt vor, bei den präsenten Zeugen habe eine Verwechslungsgefahr tatsächlich stattgefunden. Außerdem legt er eine Befragung vor, die über sechs Wochen bei seiner Kundschaft durchgeführt worden sei und aus der sich die tatsächlich vorhandene Verwechslungsgefahr ergebe. Die Vorlage eines demoskopischen Privatgutachtens könne ihm nicht zugemutet werden. Außerdem folge sein Anspruch auch aus § 1 UWG, da eine gezielte Anlehnung und Rufausbeutung vorliege.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nicht glaubhaft gemacht ist.
1. Der Verfügungskläger kann einen Verfügungsanspruch nicht auf § 15 Abs. 2 MarkenG stützen.
a) Zwar handelt es sich bei der vom Verfügungskläger für sein Unternehmen im Wirtschaftsleben geführten Geschäftsbezeichnung „Me.” um eine besondere, geschäftliche Bezeichnung i.S.v. § 5 Abs. 2 MarkenG, da sie das Unternehmen des Verfügungsklägers gleichsam wie ein Name benennt, individualisiert und von anderen Unternehmen unterscheidet. Der Verfügungskläger benutzt diese Bezeichnung auch unstreitig bereits seit Dezember 1997.
Dieser geschäftlichen Bezeichnung kommt auch eine ausreichende Unterscheidungskraft bzw. Unterscheidungseignung zu. Zwar handelt es sich bei dem Wortbestandteil „Needle” um eine rein beschreibende Angabe, die für sich als Geschäftsbezeichnung für ein Tätowierungs- und Piercingstudio nicht unterscheidungsfähig ist. Denn eines der wesentlichen Arbeitsgeräte für ein Studio für Tätowierungen und Piercing ist die Nadel. Es macht dabei auch keinen Unterschied, dass das Wort „Nadel” in seiner englischen Form, also das Wort „needle” benutzt wird. Denn für leicht verständliche Bezeichnungen in englischer Sprache gilt die Beurteilung entsprechender deutscher beschreibender Angaben (vgl. BGH v. 7.5.1987 – I ZR 195/85, MDR 1987, 997 = GRUR 1988, 318 [320] – VIDEO-RENT; OLG Brandenburg OLG-NL 1998, 16 [17] – Business; Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl. § 5 Rz. 21). Das englische Wort „needle” ist, zumal aufgrund seiner Ähnlichkeit zum deutschen Synonym, in seiner Bekanntheit so weit verbreitet, dass es in seiner Bedeutung als Arbeitsgerät für Tätowierungen gerade auch bei den betroffenen Verkehrskreisen als leicht verständliche, beschreibende Bezeichnung für ein Piercing- und Tätowierungsstudio angesehen werden muss. Daher wird vom Verfügungskläger mit der Berufungsbegründung auch selbst zugestanden, dass die Geschäftsbezeichnung „Needle” von Piercing- und Tätowierstudios (auch) in anderen Städten Mitteleuropas verwendet wird.
Jedoch wird die erforderliche Unterscheidungskraft durch die Voranstellung des Zusatzes „Me.” geschaffen. Zwar ist auch dieser Bestandteil grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig, weil er eine allgemein übliche und verbreitete Abkürzung darstellt, die auf einen medizinischen Bezug hinweist (so z.B. auch „Dr. med.”). Die Kombination der für sich genommen nicht ausreichend unterscheidungsfähigen Bestandteile „Me.” und „Needle” macht die Geschäftsbezeichnung jedoch ausreichend unterscheidungsfähig, weil es sich um eine ausreichend individuelle, nicht umgangssprachliche Neubildung handelt, die vom Verkehr als Herkunftshinweis für ein Tätowierungs- und Piercingstudio verstanden werden kann (vgl. ähnlic...