Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmängelhaftung bei Verbrauchsgüterkauf und Offenbarungspflicht bei reimportiertem Fahrzeug

 

Normenkette

BGB §§ 434, 474 Abs. 1 S. 1, § 280 Abs. 1, § 211 Abs. 2 Nr. 1; BGB i.V.m. § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 10.01.2008)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mühlhausen vom 10.1.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug.

Er schloss auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 5.4.2004 (Anlage K 1) mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Autocenter Sondershausen Inhaber Horst Y, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke VW T5 zu einem Kaufpreis 34.495 EUR. Gegenüber der finanzierenden Bank gaben die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde als Kaufpreis einen Betrag i.H.v. 52.995 EUR an. Bei der Abholung des Fahrzeuges am 13.4.2005 unterzeichnete der Kläger ein Übergabeprotokoll, in dem der Kilometerstand laut Tacho mit 21.648 km angegeben war und als Sonderausstattungen die "Kästchen Radio, CD-Spieler, Klimaanlage und Alufelgen" angekreuzt waren. Unter sonstigen Bemerkungen war darin der Vermerk enthalten "gekauft wie gesehen". Ein Hinweis, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein EU-Reimport aus dem Ausland handelt, fehlte sowohl in der verbindlichen Bestellung als auch in dem Übergabeprotokoll. Der Kfz-Fahrzeugbrief, aus dem der Reimport des Fahrzeugs hervorging, wurde im Rahmen der Sicherungsübereignung der finanzierenden Bank ausgehändigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2005 erklärte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und hilfsweise dessen Anfechtung wegen fehlerhafter Angaben zum km-Stand und wegen der nicht vorhandenen Ausstattung mit einem Farbdisplay-Navigationssystem und mit einem Regensensor sowie wegen des Umstands, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das aus dem Ausland reimportiert worden ist.

Die Parteien holten zur Ermittlung des Händlereinkaufs- und Verkaufswertes außergerichtlich ein Sachverständigengutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 8.11.2005 ein. Der Sachverständige Fricke gelangte darin zu dem Ergebnis, dass der Händlereinkaufswert zum Stichtag 26.10.2004 ohne Mehrwertsteuer 18.620,69 EUR und bei einer Regelbesteuerung 21.600 EUR beträgt. Den Händlerverkaufswert gab er mit 21.336,21 EUR netto bzw. mit 24.750 EUR brutto an.

Der Kläger verlangt mit der Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.495 EUR abzgl. einer Nutzungspauschale für 10.000 km i.H.v. 2.069,70 EUR und damit 31.425,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw VW T5 Fahr-Ident.-Nr. WV2ZZZ7HZ4H029739 amtliches Kennzeichen NDH-HB 311 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bl. 204 - 212/I d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat durch Urteil vom 10.1.2008 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, das LG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über den Reimport des Fahrzeugs aufzuklären. Eine solche Pflicht bestehe nach der herrschenden Auffassung der OLG, wenn das Fahrzeug wegen des Reimports einen geringeren Wert oder eine verminderte Ausstattung habe. Ein derartige Wertminderung liege vor, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Reimport ein preismindernder Faktor gewesen sei, über den der Rechtsvorgänger der Beklagten den Kläger hätte aufklären müssen. Soweit das Erstgericht eine Wertminderung des Fahrzeugs verneint habe, sei diese Tatsachenfeststellung unrichtig, da die dazu gemachten Ausführungen des im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen rechtsfehlerhaft seien. Das ergebe sich daraus, dass der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige von einen Händlerverkaufswert des Fahrzeuges von 33,500 EUR brutto ausgehe, während das von den Parteien eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen Fricke einen Händlerverkaufswert von 24.750 EUR brutto ausweise. Der von dem Erstgericht beauftragte Sachverständige sei weiter unzutreffend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug wegen der an ihm haftenden Eigenschaft eines EU-Reimportes keinen dauerhaft niedrigen Fahrzeugwert habe. Bei diesen Feststellungen habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auf dem freien Markt ein qualifizierter Nachteil von EU-Reimport-Fa...

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