Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (14) 2 O 37/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24.01.2017, Az. (14) 2 O 37/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich als Begegnungsunfall in einer Kurve ereignet hat. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Verwertung des im gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens die Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 33 % aus der Betriebsgefahr des LKW zur Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 1.986,49 EUR bei Nichtberücksichtigung von Nutzungsausfall sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR und des Weiteren zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 179,27 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Weisheit feststehe, dass der Kläger mit seinem PKW bei der Kollision mit dem beklagtenseitigen LKW leicht über die Fahrbahnmitte hinaus auf die vom entgegen kommenden LKW befahrene Fahrbahnhälfte geraten sein müsse. Entweder habe nach der Vermutung des Sachverständigen ein Fahrfehler des Klägers oder die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zum geringfügigen Abkommen auf die linke Fahrbahnhälfte geführt. Auf Beklagtenseite sei ein Fahrfehler nicht zu erkennen. Allerdings sei die erhöhte Betriebsgefahr des LKW mit 33 % zu berücksichtigen. Die zugesprochenen Schadenspositionen des materiellen Schadensersatzes sind allesamt unstreitig gewesen. Zum Schmerzensgeld hat das Erstgericht ausgeführt, dass bei der Bemessung die unfallbedingt erlittenen Verletzungen und das eigene Mitverschulden des Klägers berücksichtigt worden seien.
Gegen dieses den Beklagten am 30.01.2017 zugestellte Urteil haben sie mit einem am 10.02.2017 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagten verfolgen mit der Berufung nach wie vor die vollumfängliche Abweisung der Klage. Es sei nicht überzeugend, den Beklagten einen Haftungsanteil von 33 % zuzuweisen, nur weil sich der LKW ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahn befunden habe und es nicht habe vermeiden können, zum Unfallzeitpunkt an einer anderen Örtlichkeit zu sein. Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung des Erstgerichts, dass bei dem Beklagten zu 1 ein Fahrfehler nicht zu erkennen sei, könne dies nicht richtig sein. Dies würde gleichsam bedeuten, dass sich jeder LKW- oder Busfahrer, der an einem Unfall beteiligt ist, von Gesetzes wegen eine Mithaftung von 33 % anrechnen lassen müsste. Die alleinige Ursache für den Unfall habe der Kläger gesetzt, indem er entweder durch einen Fahrfehler oder die tatsächlich von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite abgekommen ist. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der LKW mit einer Breite von 2,5 m nahezu die gesamte Fahrbahnbreite von 3 m ausgefüllt hatte. Damit könne dem Beklagten zu 1 nach Meinung der Beklagten auch nicht angelastet werden, er sei mit zu geringem Abstand zur Fahrbahnmitte gefahren. Auch das zugesprochene Schmerzensgeld sei für die Beklagten nicht zu akzeptieren. Das Erstgericht verweise nur pauschal auf die unfallbedingten Verletzungen. Es mangele im Urteil an einer entsprechenden Begründung zur Höhe des Schmerzensgeldes. Die Verletzungen seien durch den Kläger kausal schuldhaft alle selbst herbeigeführt worden.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24.01.2017, Az. (14) 2 O 37/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht zu beanstanden, zu Lasten der Beklagten eine Haftung aus Betriebsgefahr mit einem Anteil von 33 % anzusetzen. Unter Zugrundelegung des Maßstabs von § 7 Abs. 2 StVG sei ein reaktionsloses Verhalten ohne auszuweichen oder abzubremsen bei einem entgegen kommenden Fahrzeug, welches nur leicht die Mittellinie ohne nachgewiesene überhöhte Geschwindigkeit überfährt, kein unabwendbares Ereignis. In einem leichten Überfahren der Mittellinie sei kein gravierender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu sehen. Damit sei im Begegnungsverkehr immer zu rechnen. Selbst bei Annahme eines sich verkehrsgerecht verhaltenden LKW sei die diesem innewohnende Betriebsgefahr haftungsmindernd zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung der Verletzungen des Klägers mit den von ihm dargelegten weiteren Folgen sei das zugesprochene Schmerzensgeld von 700,...