Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 2 O 1358/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Gera vom 9.1.2002 - Az.: 2 O 1358/00 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Bürgen für eine Restwerklohnforderung der Fa. T. GmbH (Gemeinschuldnerin) gegen die W. Baugesellschaft (W.) in Anspruch. Der Beklagte war bis Anfang August 1999 Geschäftsführer der W.
Die Gemeinschuldnerin und die W. schlossen am 26.7.1999 einen VOB-Bauvertrag über die Erbringung von Heizungs- und Sanitärarbeiten durch die Klägerin zu einem Pauschalpreis von 360.000 DM zzgl. MwSt. (Bl. 7-11/Bd. I). Der Bauvertrag wurde auf Seiten der W. vom Oberbauleiter H.K. und dem Bauleiter R. unterzeichnet.
Des Weiteren schlossen die Gemeinschuldnerin und die W., Letztere vertreten durch den Bauleiter R., in der Folgezeit zwei Nachträge, und zwar mit Datum vom 19./20.8.1999 über den Einbau von Duschwannen (Bl. 56/Bd. I) sowie mit Datum vom 28.7./20.8.1999 über den Einbau einer Heizöltankanlage (Bl. 57 f./Bd. I).
Nachdem im Herbst 1999 erste Zahlungsschwierigkeiten bei der W. aufgetreten waren, schloss der Beklagte am 12.10.1999 mit der Gemeinschuldnerin einen Bürgschaftsvertrag, wonach der Beklagte erklärte, für den Betrag von 208.800 DM persönlich zu haften (Bl. 12/Bd. I).
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinschuldnerin bereits zwei Abschlagzahlungen über je 83.520 DM abzgl. 30% Skonto, mithin zweimal 81.014,40 DM, von der W. erhalten (Bl. 264, 265/Bd. II). Am 28.10.1999 wurde der Gemeinschuldnerin ein weiterer Betrag i.H.v. 104.400 DM gutgeschrieben. Weitere 800,01 DM rechnet die Gemeinschuldnerin für Scheckzahlungen aus Januar/Februar 2000 gut (Bl. 267 f./Bd. II).
Am 8.11.1999 wurde die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der W. angeordnet und eine Postsperre verhängt (Bl. 208f/Bd. I); am 7.3.2000 wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. eröffnet (Bl. 210/Bd. I).
Einen Tag später, am 8.3.2000, erstellte die Gemeinschuldnerin eine Schlussrechnung über ihre Leistungen (Bl. 117/Bd. I). Am gleichen Tag legte die Gemeinschuldnerin die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft vor (Bl. 156/Bd. I), die als Auftraggeberin nicht die W., sondern eine Fa. R + T GmbH bezeichnet.
Mit Schreiben vom 14.6.2000 meldete die Gemeinschuldnerin ihre Forderung aus der Schlussrechnung ggü. dem Gesamtvollstreckungsverwalter der W. an (Bl. 60/Bd. I). Die streitgegenständliche Schlussrechnung ist dem Verwalter am 20.7.2001 zugegangen (Bl. 337/Bd. II).
Die Gemeinschuldnerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe sich für eine Hauptverbindlichkeit bis zu einem Betrag von 208.800 DM verbürgen wollen; nach ihrer Auffassung umfasse die Bürgschaft (neben der Forderung aus dem Hauptvertrag) auch die Nachträge. Der Beklagte habe für die gesamte Bausumme nach Fertigstellung des Gewerks einstehen wollen. Die Gemeinschuldnerin habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Da ein Abnahmetermin mit der W. nicht zustande gekommen sei, habe sie ihre Leistungen von dem Bauherrn, dem Zeugen W., abnehmen lassen (Bl. 14/Bd. I). Die Berufung auf eine förmliche Abnahme sei daher treuwidrig. Die Schlussrechung vom 8.3.2000 sei auch prüffähig. Die Parteien hätten hinsichtlich der zunächst auf Einheitspreisbasis angebotenen Nachträge unmittelbar nach dem 23.8.1999 auf der Grundlage des Angebotsschreibens vom 23.8.1999 (Bl. 125/Bd. I) telefonisch vereinbart, dass die Nachträge mit den entsprechenden Pauschalpreisen in die Schlussabrechnung einfließen sollten.
Die Schlussrechnung sei zunächst an die W. geschickt worden. Auf Anweisung des Beklagten habe die Gemeinschuldnerin die Rechnung dann an die Fa. R +T gesandt. Nur deshalb habe die Gemeinschuldnerin die Rechnung entsprechend (um-)adressiert und auch die Gewährleistungsbürgschaft auf die Fa. R + T ausgestellt.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe mit der Bürgschaft lediglich für die zu dem Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme berechtigte Hauptforderung einstehen wollen, keineswegs aber für die Nachträge. Sämtliche bereits geleisteten Abschlagszahlungen seien auf die Bürgschaftssumme anzurechnen.
Der Beklagte hält die Schlussrechnung für nicht prüffähig, weil die als Einheitspreisverträge ausgehandelten Nachträge nicht zu einem Pauschalpreisvertrag abgeändert worden seien. (Das Bestreiten der Zusatzaufträge als solches hat der Beklagte für die erste Instanz fallen gelassen - Bl. 313/Bd. II.)
Die Schlussrechnung sei zudem weder ihm noch der W. zugegangen. Er habe die Gemeinschuldnerin nicht veranlasst, die Rechnung an die Fa. R + T zu senden.
Schließlich hat er fehlende Fälligkeit eingewendet wegen der nicht erfolgten Ab...