Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1110/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 15.03.2019 (8 O 1110/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichtes Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Gewährung von Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag nach Maßgabe der Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB) aus 2008. Nach diesem Vertrag gehören zum Leistungsumfang im Falle der Invalidität eine Grundversicherungssumme von 58 500 Euro mit einer Invaliditätsprogression von 500 Prozent. Bei einer Invalidität von 80 Prozent ist demnach eine Versicherungsleistung von 280 Prozent der Grundversicherungssumme vorgesehen, also 163 800 Euro. Ein Versicherungsfall im Sinne des Ziffer 1 AUB liegt vor, wenn ein Unfallereignis gegeben ist, also eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Nach Ziffer 5.1.1 der AUB besteht u.a. dann keine Leistungspflicht, wenn der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung beruht. Auf die AUB 2008 (Anlage K1 zur Klageschrift vom 25.08.2014; Anlagenband Klägerin) wird Bezug genommen.

Am 21.12.2012 stürzte die Klägerin in ihrem Badezimmer, als diese gerade im Begriff war, sich nach dem Zähneputzen das Gesicht zu trocknen. Jedenfalls nach dem Sturz war die Klägerin ohne Bewusstsein. Der im Sturzzeitpunkt nicht im Badezimmer anwesende Ehemann der Klägerin verständigte den Notarzt, der das Fehlen verbaler Reaktionen der Klägerin sowie die Bewusstlosigkeit feststellte. Auf den Notarztbericht vom 21.12.2012 (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Der Notarzt wies die Klägerin ins H-Klinikum in E ein.

Die schriftlichen Arztberichte des Klinikums vom 22.12.2012, 28.12.2012, 18.04.2013 sowie der nachbehandelnden M-Klinik vom 06.03.2013 schildern unter Anamnese den Eintritt einer Bewusstlosigkeit ohne Vorgefühl und darauf beruhendem Sturz. Auf die vorgenannten Arztberichte (Bl. 22 ff, 25 ff, 29 ff d.A. sowie Anlagenband Klägerin a.E.) wird Bezug genommen. Ferner ist in dem Bericht des H-Klinikums vom 22.12.2013 beschrieben, dass die Klägerin bereits vor zehn Jahren eine ähnliche Episode erlitten hatte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.09.2013 verlangte die Klägerin vom H-Klinikum die Berichtigung der ärztlichen Berichte, worauf von dort mit Schreiben vom 27.11.2013 (Bl. 49 ff d.A.) geantwortet wurde. Insbesondere geht aus der Antwort hervor, dass medizinische Erkenntnisse zum Hergang des Sturzes nicht vorliegen. Jedenfalls sei bei der Klägerin zu keiner Zeit eine Epilepsie festgestellt worden.

In der ersten Unfallanzeige an die Beklagte führte die Klägerin (aufforderungsgemäß kurz) aus: "Sturz im Badezimmer, Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit". Die auf Bitten der Beklagten vorgenommene Konkretisierung erfolgte durch Anwaltsschriftsatz vom 18.03.2014 dergestalt, dass die Klägerin sich im Badezimmer das Gesicht an dem Handtuch, welches links neben dem Waschbecken am Handtuchhalter hing, trocknen wollte. Sie habe einen Schritt nach links gemacht und sei auf den Fliesen ausgerutscht und gestürzt und mit der rechten Seite des Kopfes auf den Boden aufgeschlagen. Auf den Schriftsatz vom 18.03.2014 (Anlage K5, Anlagenband Klägerin) wird Bezug genommen. Demgegenüber berichtete die Klägerin erstmals gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H von einem Sturz mit dem Kopf gegen den Handtuchhalter.

Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin eine Hirnkontusion links mit blutiger Imbibierung und Subduralhämatomen mit einhergehender Bewusstlosigkeit sowie eine Fissur bzw. Fraktur des Felsenbeines.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagte neben der Hergangsschilderung letztmalig mit Frist zum 14.04.2014 zur Regulierung auffordern.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 21.12.2012 ausgerutscht und infolgedessen gestürzt. Die anderslautenden Arztberichte beruhten auf Äußerungen unbeteiligter Dritter und Hörensagen durch den Notarzt. Sie habe insbesondere aufgrund bis 4.00 Uhr des 22.12.2012 andauernder Nichtansprechbarkeit zuvor keine (anderslautende) Unfallschilderung gegenüber den Ärzten geben können.

Aufgrund der sturzbedingten Verletzungen seien eine Vielzahl von Folgen, insbesondere Sprach,- Gang- und Koordinationsstörungen sowie Wortfindungsprobleme und eingeschränkte Hörfähigkeit links entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 25.08.2014 (Bl. 7 d.A.) verw...

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