Verfahrensgang
LG E. (Urteil vom 10.04.2015; Aktenzeichen 9 O 286/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG E. vom 10.04.2015, Az. 9 O 286/14, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.747,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Streithelferin und der Streithelfer jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung einer Vertragsstrafe, die sie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17.10.2012, Az. 7 U 552/11, nebst Zinsen und Kosten an einen Herrn H., der in Prozessstandschaft für die Interessengemeinschaft R. die hiesige Klägerin verklagt hatte, zu zahlen hatte.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen mit 13 Parteien, die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken im E. Wohngebiet R.. waren und sich zur Interessengemeinschaft R. zusammengeschlossen hatten, am 10.09.2007 vor dem Streithelfer zu 2 eine notarielle Vereinbarung (Anlage K 1, Bl. 18 ff.). Um bestimmte Ansprüche der Erbbauberechtigten auf Baubeschränkungen abzusichern, verpflichtete sich die Klägerin als Eigentümerin eines in dem Wohngebiet gelegenen Grundstücks und die Beklagte als Eigentümerin eines anderen am R. gelegenen Grundstücks den anderen sieben Vertragsparteien gegenüber, Grunddienstbarkeiten zu bestellen und an erster Rangstelle zu Eintragung zu bringen (§ 2 Abs. 3 des Vertrages). Ferner sah die Vereinbarung vor, dass für den Fall, dass die Klägerin bzw. die Beklagte die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, eine Vertragsstrafe in Höhe von ---.000 EUR von der Klägerin an die Erbbauberechtigten zu zahlen ist (§ 2 Abs. 5 des notariellen Vertrages).
Später bestellte die Beklagte zugunsten der Streithelferin zu 1 ein Erbbaurecht, wobei der Streithelfer zu 2 als beurkundender Notar handelte. Da entgegen den Vorgaben des notariellen Vertrages vom 10.09.2007 die Grunddienstbarkeiten nicht vor Eintragung des Erbbaurechts eingetragen wurden, machte die Interessengemeinschaft R. die vereinbarte Vertragsstrafe gegenüber der hiesigen Klägerin geltend. Da sich die Klägerin weigerte zu zahlen, erhob ein Mitglied der Interessengemeinschaft, Herr H., in Prozessstandschaft Klage. Diese Klage wurde vom LG E.. abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts änderte diese Entscheidung in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.10.2012 ab. Er verurteilte die Klägerin zur Zahlung der Vertragsstrafe an die Erbbauberechtigten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts habe in dem Urteil vom 17.10.2012 festgestellt, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte den Verfall der Vertragsstrafe zu vertreten habe, sich die Klägerin den Fehler der Beklagten jedoch zurechnen lassen müsse. Von daher sei die Klägerin berechtigt, von der Beklagten Ersatz für die Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen und Kosten zu verlangen. Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 10.09.2007 habe ein eigenes Schuldverhältnis zwischen den Streitparteien bestanden. Die hierdurch gegenüber der Klägerin bestehenden Pflichten habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Von daher sei sie der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch die Zahlung der Vertragsstrafe samt Zinsen und Kosten entstanden sei.
Die Beklagten und die Streithelfer haben die Ansicht vertreten, zwischen den hiesigen Streitparteien sei kein eigenes Schuldverhältnis begründet worden. Die Vereinbarung vom 10.09.2007 sei vor allem deshalb zu Stande gekommen, weil die Klägerin ein großes Interesse an einem schnellen Fortgang der Maßnahmen am R.. in E.. gehabt habe. Dementsprechend seien auch die Vertragsverhandlungen von Anfang an durch die Klägerin geführt und gesteuert worden. Die Beklagte sei zwar bereit gewesen, im Hintergrund an den Verhandlungen teilzunehmen, aber nur mit der Maßgabe, dass sie kein Risiko übernehmen müsse. Dementsprechend sei es auch nur die Klägerin allein gewesen, die sich verpflichtet habe, im Falle eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG E.. hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Streitparteien. Auch fehle es an einem sonstigen Schuldverhältnis zwischen...