Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (55) HK O 55/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2018, Az. (55) HK O 55/17, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kunden, die Verträge über die Klägerin geschlossen haben, selbst oder durch einen Dritten, dazu anzuhalten oder gegenüber diesen darauf hinzuwirken, die gegenüber der Klägerin erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen oder die Klägerin zur Löschung oder Sperrung der die Kunden betreffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K3).
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 612,80 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 75 %, der Beklagte 25 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsgebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungsgebots Sicherheit in Höhe von EUR 5.000,00, vor der Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist selbstständige Handelsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzt wiederum selbstständige Handelsvertreter ein, die Vermögensberater genannt werden. Einer dieser Vermögensberater war der Beklagte. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete im Jahr 2015. Im Februar 2017 gelangten zur Klägerin Schreiben von insgesamt vier Kunden vom 07.02.2017, deren Wortlaut und Schriftbild identisch ist und die vom Faxgerät des Beklagten aus versandt wurden. Insoweit wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Die Klägerin hält es für eine unlautere Mitbewerberbehinderung, dass der Beklagte die Kunden veranlasst hat, dieses Schreiben zu versenden, die eine Abschottung der Kunden gegenüber der Klägerin bewirken würden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Hinweise des Senats auf die konkrete Verletzungsform begrenzt und beantragt zuletzt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Kunden, die Verträge über die Klägerin geschlossen haben, selbst oder durch einen Dritten, dazu anzuhalten oder gegenüber diesen darauf hinzuwirken, die gegenüber der Klägerin erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen oder die Klägerin zur Löschung oder Sperrung der die Kunden betreffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K3)
sowie
an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 868,65 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
auch in Bezug auf den zuletzt gestellten Antrag die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht geltend, die Kunden seien regelrechten Zumutungen und Nachstellungen seitens des klägerischen Mitarbeiters G ... ausgesetzt gewesen. Die Kunden seien mit der Bitte um Hilfe zum Beklagten gekommen der ihnen mitgeteilt habe, dass sie ein Recht auf Unterlassung dieser Nachstellungen hätten, und wie sie dies durchsetzen könnten. Darin sei aber keine Abschottung zu sehen.
II. Die zulässige Berufung hat nach Maßgabe des zuletzt gestellten Unterlassungsantrages Erfolg.
1. Der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil auf die konkrete Verletzungsform bezogen, bestimmt genug (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 17 - Online-Versicherungsvermittlung). Die Parteien sind unzweifelhaft Wettbewerber, so dass die Klägerin aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.
Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen. Zu den streitgegenständlichen Schreiben vom 07.02.2017 hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dahingehend eingelassen, dass die Absender der Schreiben von der Klägerin kommend zu seinen Mandanten geworden seien, und zwar bereits, als er im Jahre 2015 von der Klägerin zur F...