Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 30.01.2012; Aktenzeichen 2 O 1614/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.01.2012, AZ 2 O 1614/09 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung vom 01.11.2006 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits 1. Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % und die Klägerin zu 40 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Berufungsstreitwert wird auf EUR 28.000,– festgesetzt
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des Schmerzensgeldes nach einer augenärztlichen Behandlung der 1942 geborenen Klägerin, die zum Zeitpunkt der Behandlung noch als Gynäkologin tätig war.
Die Klägerin stellte sich am 24.05.2006 in der Sprechstunde des Beklagten zu 2., des Direktors der Augenklinik der Beklagten zu 1. vor. Festgestellt wurde dabei eine fortgeschrittene Linsentrübung an beiden Augen, wobei die Sehschärfe des linken Auges der Klägerin auf c.c. (mit Korrektur, d.h. Brillenglas/Kontaktlinse) 0,32 herabgesetzt war.
Der Beklagte zu 2. schlug deshalb der Klägerin eine Operation der Linsentrübung mit Linsenimplantat am linken Auge vor.
Am 07.09.2006 führte der Beklagte zu 2. die Operation durch. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit diesem Eingriff behauptet die Klägerin in 2. Instanz nicht mehr.
Am 01.11.2006 unterzog sich die Klägerin einer Nachkontrolle durch den Beklagten zu 2. Dabei ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen … 1. Instanz zu einem Behandlungsfehler gekommen, den die Beklagten in 2. Instanz nicht mehr bestreiten. Ein bei der Untersuchung entdeckter und in den gegenständlichen Patientenunterlagen beschriebener Glaskörperstrang wurde nicht unverzüglich entfernt, sondern vielmehr abgewartet. In dem von den Beklagten zu 2. und 3. unterzeichneten Arztbrief vom 06.11.2006 zu der erfolgten Nachkontrolle ist der Glaskörperstrang nicht erwähnt worden. Auch auf andere Weise sind die Klägerin oder deren nachbehandelnde Ärzte nicht über diesen Befund aufgeklärt bzw. hingewiesen worden. Die Sehschärfe der Klägerin am linken Auge reduzierte sich auf 0,16, so dass jedenfalls unstreitig kein Stereosehen mehr möglich ist.
Die Klägerin begab sich wegen anhaltender Beschwerden im Dezember 2006 zur Behandlung in die Universitäts-Augenklinik in …. Dort wurde sie am 23.01.2007 wegen eines Makulaödems operiert. Am 26.04.2007 musste erneut ein operativer Eingriff am linken Auge durchgeführt werden.
Ohne den Glaskörper wäre es nach den in 2. Instanz nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin in ihrem linken Auge bei einem Visus von 0,7 oder 0,8 geblieben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht auf die Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens EUR 40.000,– ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 12.000,– zugesprochen sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für materielle und immaterielle Schäden aus einer ärztlich fehlerhafte Behandlung am 01.11.2006 einzustehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nach dem schriftlichen Gutachten vom 16.03.2011, Bl. 96 ff. und dessen Ergänzung vom 05.08.2011, Bl. 134 ff. und der Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2011 (Bl. 153 ff. d.A.) nach den Ausführungen des Sachverständigen … fest, dass die Operation vom 07.09.2006 nicht fehlerhaft verlaufen sei. Einen groben Behandlungsfehler, insbesondere bei augenärztlichem Universitätsstandard, stelle jedoch dar, dass der am 01.11.2006 entdeckte und in den gegenständlichen Patientenunterlagen beschriebene Glaskörp...