Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflassungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Bestehen eines Anspruchs auf unentgeltliche Auflassung von Bodenreformgrundstücken gegenüber zuteilungsberechtigten Erben.

 

Normenkette

EGBGB Art. 233 § 11 ff.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 15.07.1997; Aktenzeichen 6 O 299/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15.7.1997, Az.: 6 O 299/97, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 228.055,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Auflassung ehemaliger Bodenreformgrundstücke bzw. die Auskehr des Kaufpreises/Verkehrswertes weiterer ehemaliger Bodenreformgrundstücke.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil (Blatt 152 ff, Band I d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22.7.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 18.8.1997 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 13.8.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet (Blatt 185, Band I d. A., Blatt 2 ff, Band II d. A.).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung.

Trotz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Anspruch verfassungswidrig. Die Anspruchsgrundlage trage Enteignungscharakter und mißachte neben Artikel 14 des Grundgesetzes vor allem auch die durch Bodenreformgesetze festgeschriebene Stellung der Neubauern.

Sie sei zudem zuteilungsfähig, weil sie als Hilfsköchin bzw. Essenausgeberin bei der Volkssolidarität im weiteren Sinne Beschäftigte der Nahrungsgüterwirtschaft gewesen sei (Beweis: Parteivernehmung, Blatt 4, Band II d. A.). Denn es komme auf die Tätigkeit und nicht den Tätigkeitsbetrieb an.

Das Flurstück … als Reststück des ehemaligen Flurstück; … bestehe aus asphaltierter Straße, Garten der Anlieger, aus Bauland und Unland (Beweis Augenschein, Blatt 5, Band II d. A.). Es werde somit nicht von Artikel 233 § 12 Abs. 2 EGBGB erfaßt. Gleiches gelte für das Flurstück … welches bei Zueignung bebaut gewesen sei, und zwar mit Scheune oder Stall. Nunmehr sei es als Ferienwohnung ausgebaut und vermietet (Beweis: Parteivernehmung und Zeugnis Eheleute P. sowie Eintragung im Telefonadressbuch, Blatt 5, Band II d. A.). Eine Zusage sei zudem mit Schreiben des Flurneuordnungsamtes G. vom 3.6.1996 (Blatt 74 f, Band I d. A.) erteilt worden. Zudem seien durch Aus- und Umbau Kosten im Umfang von 566.702,36 DM verursacht worden, wovon 168.000,– DM auf dieses Grundstück entfielen (Beweis: Aufstellung Blatt 9, Band II d. A., Zeugnis S. und Sachverständigengutachten, Blatt 5, Band II d. A.). Hilfsweise werde insoweit Aufrechnung erklärt.

Auch die Flurstücke … und … seien bestenfalls Bauland (Beweis: Augenschein, Blatt 6, Band II d. A.) und die übrigen Flurstücke … und … seien Eigenheimgrundstücke, so daß sie wiederum nicht von Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 d oder 2 c EGBGB erfaßt wurden.

Auch bezüglich des Flurstücks … fehle es an den Anspruchsvoraussetzungen. Denn der Nutzer P. sei am 15.3.1990 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen und habe bereits am 23.3.1990 den Besitzwechsel beantragt (Beweis: Schreiben Blatt 10 und 11, Band II d. A.).

Die Flurstücke … und … seien im guten Glauben aller Beteiligten veräußert worden, weil der Bodenreformsperrvermerk bei Kaufvertragsabschluß gelöscht und erst danach wieder eingetragen worden sei.

Durch das Erlöschen des Auflassungsanspruches sei auch das Recht auf den Verkehrswert als dessen Ersatz erloschen.

Bereicherungsansprüche scheiterten aber bereits an ihrer Entreicherung scheitern.

Die Kaufpreise für die Flurstücke … und … seien nicht gezahlt worden, so daß die Verträge, solange die Vormerkung nicht gelöscht sei, auch nicht durchgeführt werden könnten (Beweis: Auskunft Notar H., Blatt 7, Band II d. A.). Allenfalls komme eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Frage.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung (Abänderung) des Urteils des Landgerichts Gera vom 15.7.1997, Az.: 6 O 299/97, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

Die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen sei höchstrichterlich entschieden.

Die Beklagte sei auch nicht zuteilungsberechtigt, vielmehr sei er als vorrangig Berechtigter anzusehen.

Außer bei den Flurstücken … und … sei nicht auf den 15.3.1990 abzustellen, sondern darauf, ob im Zeitpunkt des Erbfalls die Bodenreformgrundstücke an die Beklagte als Erbin übergegangen wären.

Auch sei bezüglich des Flurstück … keine Zusage erteilt, sondern in dem Schreiben vom 3.6....

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