Normenkette
ZPO § 531 Abs. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 444/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtzuges trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin der Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten unter der Vers.-Nr. ... eine Rechtsschutzversicherung, welche zunächst einen Mietrechtsschutz nicht beinhaltete. Am 29. Mai 2018 beantragte sie bei der Beklagten eine Erweiterung der Versicherung, welche ab dem 01. Juni 2018 auch den Rechtsschutz für alle selbst genutzten Wohneinheiten umfassen sollte. Der Antrag (Anl. K24 Bd. II Bl. 175, 176) enthält u. a. folgenden Passus:
"Ich möchte, dass der Versicherungsschutz zum beantragten Zeitpunkt und damit ggf. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt."
Die Beklagte übersandte der Klägerin einen Nachtrag zum Versicherungsschein-Nr. ... (Anl. K1 Bd. I Bl. 17, 18), welcher den beantragten Rechtsschutz für "alle selbst bewohnten Wohneinheiten im Inland" beinhaltete. Unter der Überschrift "Vertragslaufzeit" war der Tag der Änderung mit "01.06.2018 0:00 Uhr" und der Vertragsablauf mit "01.03.2019 0:00 Uhr" angegeben. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 2017; Anl. BLD I, Bd. I, Bl. 171 ff.) zu Grunde. Vereinbart war zudem eine Selbstbeteiligung von 250,00 EUR pro Versicherungsfall. Der Vertrag ist mit Wirkung zum 20. Dezember 2018 beendet worden.
Seit 19. Oktober 2018 besteht für die Klägerin bei der A. ... Rechtschutz-Leistungs-GmbH, der Streitverkündeten, Rechtsschutz für Grundstückeigentum und Miete.
Die Klägerin ist seit 01. August 2018 Mieterin einer in der B. ... Straße in der W. gelegenen Wohnung, für die eine monatliche Bruttomiete von 800,00 EUR vereinbart ist (Mietvertrag vom 29.05.2018, Anl. K7, Bd. I Bl. 72 ff.).
Bereits vor Einzug in die Wohnung überreichte die Klägerin der Vermieterin mit Schreiben vom 03. Juni 2018 (Anl. BLD 2 Bd. I Bl. 192) unter der Überschrift "To-Do" eine umfangreiche Auflistung von der Vermieterin noch zu erledigenden Arbeiten.
Mit Schreiben vom 03. September 2018 (Anl. K9 Bd. I Bl. 79) hat die Klägerin gegenüber der Vermieterin diverse Mietmängel angezeigt.
Mit weiterem Schreiben vom 24. September 2018 (Anl. K10 Bd. I Bl. 84) mahnte die Klägerin die Mängelbeseitigung an; bisher sei nur 1 Mangel abgestellt worden.
Die Klägerin übersandte mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2018 (Anl. K11 Bd. I Bl. 88, 89) eine umfangreiche Mängelliste unter Bezug auf diverse Schreiben und einen Ortstermin am 18. Oktober 2018.
Die Vermieterin hat in einem Schreiben an die Klägerin vom 20. Dezember 2018 (Anl. BLD 3 Bd. I Bl. 193) nach Überprüfung der Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung eine fehlerhaft ausgeführte Horizontalsperre durch die Baufirma zugestanden und die Instandsetzung in den nächsten 4 Wochen in Aussicht gestellt.
Am 20. Dezember 2018 beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigen mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Mietverhältnis. Diese erbaten mit E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anl. K2 Bd. I Bl. 23) unter Beifügung der Schreiben vom 11. Januar 2019 (Mängelanzeige), 23. Januar 2019 (Zurückweisung der Minderung), 30. Januar 2019 (Vororttermin mit dem Vermieter) und 19. Februar 2019 (weitere Mängelanzeige) Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit zur Durchsetzung der mietvertraglichen Mängelrechte und die Kosten eines nun anzustrengenden selbständigen Beweisverfahrens.
Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04. März 2019 (Anl. K 19 Bd. II Bl. 20) und bat um Mitteilung des Beginns des Mietverhältnisses, des Zeitpunktes der erstmaligen Feststellung von Schäden sowie der ersten Beseitigungsaufforderung.
Mit E-Mail vom 12. März 2019 (Anl. K20 Bd. II Bl. 22) übersandten die Verfahrensbevollmächtigten weiteren Schriftverkehr. Aus diesem geht hervor, dass die Klägerin gegenüber ihrer Vermieterin wegen Schimmelbildung in der Wohnung sowie wegen weiterer im einzelnen aufgeführter Mängel eine Mietminderung von 35 % bzw. 10 % geltend gemacht hat.
Mit Faxschreiben vom 26. März 2019 (Anl. K21 Bd. II B. 66) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Schimmelbildung in der Wohnung erstmalig am 18. Dezember 2018 entdeckt und die Vermieterin am selben Tag hierüber informiert worden sei; diese habe eine Überprüfung der angeblichen Mängel zugesichert.
Mit Schreiben vom 27. März 2019 (Anl. K3 Bd. I Bl. 48) erteilte die Beklagte Deckungszusage für die Geltendmachung der Mängelbeseitigung. Darin führt die Beklagte u. a. aus: "...Danke für Ihre Deckungsanfrage. Gern unterstü...