Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 11 HK O 134/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.07.2017, Az. 11 HK O 134/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der Kläger, ein in der Form des eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband, nimmt nach seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich die Interessen seiner Mitglieder u.a. betreffend die Herstellung eines fairen Wettbewerbs wahr. Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das u.a. Wandbilder über die Onlineplattform eBay vertreibt und insoweit ausschließlich nach Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Österreich und Belgien versendet.
Der Kläger mahnte im Mai 2016 die Beklagte wegen - im Einzelnen streitiger - Wettbewerbsverstöße betreffend das eBay-Inserat Nr. XYZ der Beklagten, vom Kläger dargestellt als Screenshot Anlage K4 neu, ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab, weshalb der Kläger vor dem Landgericht Gera eine einstweilige Verfügung vom 23.05.2016 gegen die Beklagte erwirkte (vgl. LG Gera, Az. 11 HK O 53/16). Eine Abschlusserklärung gab die Beklagte trotz Aufforderung durch den Kläger wiederum nicht ab.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen eBay-Angebot eine Widerrufsbelehrung ohne Informationen über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster, ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechtes, ohne leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform und mit einem widersprüchlichen Hinweis auf die Widerrufsfrist von einem Monat bzw. 14 Tagen eingestellt gehabt. Ferner sei dem Inserat nicht zu entnehmen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten selbst gespeichert werde und ob sie selbst den Vertragstext den Kunden zugänglich mache.
Die Beklagte hat behauptet, der vom Kläger vorgelegte Screenshot zeige kein in Deutschland bzw. innerhalb der EU aufrufbares Angebot, wie sich aus dem aus dem Screenshot ersichtlichen Hinweis "möglicherweise kein Versand nach Kiribati" ergebe. Das für Deutschland bzw. die EU bestimmte eBay-Angebot der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Kläger alle erforderlichen Informationen enthalten. Bei dem vom Kläger vorgelegten Screenshot handele es sich um eine verkürzte, erheblich verstümmelte und nicht die Wirklichkeit wiedergebende Abbildung.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass die Beklagte auf eBay so wie aus der Anlage K4 neu ersichtlich in der BRD bzw. EU aufgetreten ist und geworben hat. Der Zeuge S..., Mitarbeiter bei eBay, habe glaubhaft bekundet, dass der Versandhinweis "möglicherweise kein Versand nach Kiribati" nur auf zwei Wegen zustande kommen könne. Entweder dadurch, dass das eBay-Angebot mit einer kiribatischen IP-Adresse, d.h. vom Inselstaat Kiribati aus aufgerufen worden sei, oder dadurch, dass bei der Suche das "Land" von Deutschland auf Kiribati geändert worden sei. Insoweit habe die Zeugin B... zwar bekundet, das streitgegenständliche eBay-Angebot am 20.04.2016 von ihrem Büro in L... aus aufgerufen zu haben und dass der von ihr erstellte und vom Kläger als Anlage K4 neu vorgelegte Screenshot die damalige Gestaltung des Angebotes vollständig und zutreffend wiedergebe. Jedoch habe die Zeugin B... ebenso bekundet, das Inserat der Beklagten nicht unter Angabe von Kiribati als Lieferanschrift gesucht zu haben, sodass nach den überzeugenden Darlegungen des Zeugen S... nur noch der Aufruf des Angebots von Kiribati aus in Betracht käme. Da aber für Kiribati weder deutsches noch EU-Lauterkeitsrecht gelte, bestünden Zweifel daran, dass das für Deutschland oder die EU bestimmte Angebot der Beklagten tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verfügte.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Der Kläger meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass nicht bewiesen worden sei, dass das streitgegenständliche Angebot in Deutschland aufgerufen worden sei. Aber selbst für den Fall, dass das Angebot aus Kiribati aufgerufen worden sein sollte, sei gleichwohl deutsches oder EU-Wettbewerbsrecht anwendbar.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des LG Gera vom 24.07.2017 (Az. 11 HK O 134/16) aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bi...