Leitsatz (amtlich)

Fehlende Grundpreisangabe bei einem Angebot von Luftpolsterfolie "nach Fläche"

 

Normenkette

PAngV § 2 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 19 O 144/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt wird, dass die Worte "soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist" durch die Worte "soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist" ersetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach der Eintragung im Handelsregister der "Vertrieb, Groß- und Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Haushaltsartikeln, Elektroartikeln, Leuchtmitteln, Scherzartikeln, Merchandise-Artikeln, Kosmetikartikeln und Bekleidungsartikeln über Internet".

Die Beklagte vertreibt - u.a. über die Internetplattform "ebay" - u.a. Verpackungsmaterialien, darunter auch sogenannte "Luftpolsterfolie", an Verbraucher.

Am 16.03.2016 bot die Beklagte auf der Internetplattform "ebay" unter der "ebay"-Artikelnummer 271860226344 und unter der Überschrift "Luftpolsterfolie, 0,5 × 5,0 m, Für sicheren Transport und Versand" Luftpolsterfolien-Rollen zu einem Stückpreis pro Rolle von 10,99 EUR an (Internetausdruck Anlage K2). Die Breite der Rollen betrug einen halben Meter, die Länge der aufgerollten Luftpolsterfolien-Streifen betrug fünf Meter. Eine Grundpreisangabe im Sinne des § 2 PAngV enthielt das Angebot nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2016 (Anlage K3) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Sie beanstandete das Fehlen einer Grundpreisangabe in dem vorbezeichneten "ebay"-Angebot. Die Beklagte reagierte auf diese Abmahnung nicht.

Die Klägerin hat behauptet, sie vertreibe seit Herbst 2015 Luftpolsterfolie. Sie hat hierzu Internetausdrucke von verschiedenen Angeboten auf der Internetplattform "ebay" (Anlage K1, Anlage K4, Anlagenkonvolut K5, Anlagenkonvolut K6) vorgelegt. Das "ebay"-Angebot der Beklagten enthalte zu Unrecht keine Grundpreisangabe. Die Maßangabe "0,5 × 5,0 m" in der Angebotsüberschrift führe dazu, dass das Angebot als "Warenangebot nach Fläche" im Sinne des § 2 PAngV einzustufen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Luftpolsterfolie anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis im Angebot gesondert auszuweisen, soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, so wie mit der Angebotsnummer 271860226344 am 16.03.2016 gemäß Anlage K2 geschehen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Luftpolsterfolie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis im Angebot gesondert auszuweisen, soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, so wie mit der Angebotsnummer 271860226344 am 16.03.2016 gemäß Anlage K2 geschehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gestellten Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin sei zudem nicht klagebefugt und aktivlegitimiert, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie eine Mitbewerberin sei. Sie, die Beklagte, bestreite die Authentizität der von der Klägerin zur Darlegung ihrer Mitbewerberstellung vorgelegten Internetausdrucke. Sie bestreite ferner, dass die aus diesen Ausdrucken ersichtlichen Angebote von der Klägerin stammten. Sie bestreite ebenso, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen "ebay"-Angebotes Luftpolsterfolie vertrieben habe und dass die Klägerin noch immer Luftpolsterfolie vertreibe. In den Käuferbewertungen über die Klägerin auf der Internetplattform "ebay" finde sich keine einzige Bewertung, die sich auf Luftpolsterfolie oder ähnliche Artikel beziehe. Bei dem streitgegenständlichen "ebay"-Angebot habe es sich schließlich auch nicht um ein "Warenangebot nach Fläche" gehandelt. Sie, die Beklagte, habe die Luftpolsterfolien-Rollen "nach Stück" angeboten. Das streitgegenständliche Angebot enthalte an keiner Stelle eine Flächenangabe in einer Maßeinheit für den Flächeninhalt wie z.B. m2 oder cm2. Dass sich aus den in der Angebotsüberschrift angegebenen Seitenlängen der Flächeninhalt des Luftpolsterfolien-Streifens errechnen lasse, sei ohne Bedeutung. Ein solcher Rechenvorgang sei eine eigenständige gedankliche Leistung des Betrachters des Angebotes, die keineswegs auf das Angebot "zurückschlage".

Mit dem angefochtenen, am 06.11.2017 verkündeten Urteil hat die V. Kammer für Handelssachen ...

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