Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 3 O 1278/17) |
Tenor
1. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 26.06.2019, Az.: 3°O 1278/17, wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.827,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitergehende Schäden zu ersetzen, die ihnen wegen
der Unterspülung des Carports,
der fehlerhaften Dämmung des Dachgeschosses, insbesondere der Wärmebrücken in den Ecken,
der Mängel der Trockenbauwand im Bad Erdgeschoss/Keller,
des fehlenden Waschbeckens im Bad Erdgeschoss/Keller,
des fehlenden Spültasters im Bad Erdgeschoss/Keller,
der fehlenden Toilette im Bad Erdgeschoss/Keller,
der fehlenden Duscharmatur im Bad Erdgeschoss/Keller
entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Gera, Az.: 3 OH 6/16, tragen die Kläger jeweils 48 %, der Beklagte trägt 4°%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen eine Verurteilung wegen Erstattung von Kosten für Abdichtungsarbeiten, auf Zahlung von Vorschuss zur Mangelbeseitigung und Feststellung im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit Bauträgerverpflichtung.
Der Beklagte verkaufte an die Kläger mit notariellem Vertrag vom 21.09.2010 ein mit einem sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Gebäude war nicht mit einer Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit versehen. In dem Vertrag hieß es u.a.:
erschienen ...
1. Herr S S
§ 1 ...
5. Kauf- und Bauvertrag
Der Erschienene 1) verpflichtet sich, den vorbezeichneten Grundbesitz grundlegend zu sanieren, nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Baubeschreibung liegen Baubezeichnungen vom 21.09.2010, die wesentlicher Bestandteil dieser Urkunde sind.
§ 2 Kaufgegenstand
1. Der Verkäufer verkauft das in § 1 bezeichnete Grundstück ...
§ 8 Gewährleistung
1. Das in § 1 bezeichnete Vertragsobjekt (Grundstück und vorhandene Bausubstanz) wird verkauft ohne jede Gewähr für Größe und Güte und Beschaffenheit des Grundstücks, jedoch in jeder Beziehung schulden- und lastenfrei, soweit nicht in diesem Vertrage Belastung übernommen werden.
2. Der Bauträger haftet dafür, dass das Bauwerk entsprechend dem o.g. Unterlagen nach den anerkannten Regeln der Technik vollständig errichtet und fertiggestellt wird, soweit es die vom Bauträger zu erbringenden Leistungen betrifft. Für die Gewährleistung gilt § 638 BGB.
Bestandteil der Vertragsurkunde war eine Anlage "Bau- und Leistungsbeschreibung zum Kaufvertrag vom 21.09.2010" mit zwei Aufrissplänen mit den Bezeichnungen "Erdgeschoss" und "Obergeschoss". Dort hieß es u.a.:
3. Beton- und Maurerarbeiten/Abbrucharbeiten
Im OG, vom Wohnzimmer aus zugänglich, wird der vorhandene Balkon mit einer neuen Brüstung versehen.
4. Putzarbeiten/Wärmedämmung
Die Außenfassade des Hauses erhält ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) ...
5. Zimmerarbeiten/Dacharbeiten/Treppen/Carport ...
Neben der Garage wird ein Doppel-Carport in der bereits vorhandenen Zufahrt aufgebaut. Die Zufahrt wird neu gepflastert.
9. Elektroinstallation
... in den einzelnen Räumen haben wir Folgendes vorgesehen...
Bad
- 2 Doppelsteckdosen,
- 1 Lichtauslass,
- 1 Wandauslass
HWR/HAR ...
WC ...
11. Sanitäre Installation/Sanitärobjekte ... das Bad enthält - je nach Planzeichnung - folgende Ausstattung:
1 Acrylbadewanne ...
1 Stück Waschbecken ...
1 Stück wandhängendes Tiefspülklosett
1 Stück Duschtasse ...
12. Sonderwünsche/Vereinbarungen
Die Fliesen im WC und Bad sind in der Leistung enthalten.
In der Leistungsbeschreibung ist der Eintrag "EG" durch den handschriftlichen Eintrag "OG" ersetzt und die Erläuterung "Obergeschoss" ergänzt. Im Plan "Erdgeschoss" ist ein Raum Bad/HAR neben der Garage eingezeichnet. In dem Raum sind Dusche, Waschbecken und Toilettenbecken zeichnerisch dargestellt. Im Plan "Obergeschoss" ist ein Raum vorgesehen, der als "Bad" bezeichnet wird. Dort sind Badewanne, Duschkabine, Waschbecken und Toilettenbecken eingezeichnet. Die Parteien schlossen eine mit "Kaufpreisreduzierung" überschriebene Vereinbarung vom 19.11.2010, in der es hieß:
Wird aufgrund der Verringerung der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen im Fassaden- und Keller/Erdgeschossbereich eine Kaufpreisreduzierung vereinbart...
Die o. g. Parteien einigen sich darauf, den Kaufpreis aus o.g. Urkunde ... zu reduzieren.
Der Beklagte ließ Arbeiten an dem Haus ausfüh...