Entscheidungsstichwort (Thema)
kommunale Steuern. sonstige Beschwerde im Antragsverfahren
Verfahrensgang
VG Gera (Beschluss vom 12.12.2001; Aktenzeichen 4 E 1762/01 GE) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2001 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 10. Dezember 2001 auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2001, mit dem das Verwaltungsgericht Gera die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. November 2001 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2001 bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat, hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Richtiger Rechtsbehelf gegen die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die zulassungsfreie Beschwerde. Eine entgegenstehende Bestimmung im Sinne von § 146 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist weder unanfechtbar noch bedarf die Beschwerde der vorherigen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht.
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung ist keine prozessleitende Verfügung, die nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar wäre. Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG eng auszulegenden Vorschrift sind nur solche Entscheidungen des Gerichts, die es unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und Ablauf des Verfahrens trifft (zum Begriff der prozessleitenden Verfügung vgl. z. B. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 1998 – 7 E 10175/98 –, NVwZ-RR 1998, 693, 693 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 1994 – 1 TG 2086/94 –, NVwZ-RR 1995, 302, 302; VGH München, Beschluss vom 25. März 1983 – 5 C 83 A.165 –, BayVBl. 1983, 535, 536 und Beschluss vom 20. Mai 1980 – 10 C-935/79 –, BayVBl. 1981, 346, 347; BFH, Beschluss vom 24. März 1981 – VII B 64/80 –, BFHE 133, 8, 10; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 1972 – IV B 698/72 –, DÖV 1973, 279; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 1964 – I 83/64 –, DVBl. 1964, 878, 878 f.). Prozessleitende Verfügungen sind, wie sich aus der Aufzählung der Maßnahmen in § 146 Abs. 2 VwGO ergibt, rein verfahrensbezogen. Ihnen kommt grundsätzlich eine im Vergleich zu verfahrensbeendenden Entscheidungen oder Maßnahmen gegenüber den Beteiligten geringere Bedeutung zu, so dass dem Gesetzgeber eine Verzögerung des Verfahrens durch die Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll erschien. Verfahrenshandlungen, die die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich berühren, fallen daher nicht unter § 146 Abs. 2 VwGO (BFH, Beschluss vom 24. März 1981 – VII B 64/80 –, BFHE 133, 8, 10; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 1998 – 7 E 10175/98 –, NVwZ-RR 1998, 693 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 1964 – I 83/64 –, DVBl. 1964, 878, 879; VGH München, Beschluss vom 20. Mai 1980 – 10 C-935/79 –, BayVBl. 1971, 395). Die hier zu beurteilende Zwischenentscheidung ist keine prozessleitende Verfügung. Sie ergeht nicht allein unter verfahrensbezogenen oder verfahrensfördernden Gesichtspunkten. Vielmehr findet hier bereits eine Abwägung dergestalt statt, ob sie zum vorläufigen Schutze der Rechtsstellung eines Beteiligten erforderlich ist. Sie entscheidet damit befristet bereits über das geltend gemachte Aussetzungsbegehren und kann deshalb nicht mehr als reine Verfahrenshandlung angesehen werden (VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 1995 – 3 TG 1929/95 –, NJW 1996, 474, 475). Darüber hinaus greift die Regelung auch erheblich in die Rechtsposition eines Beteiligten, hier der Antragsgegnerin, ein. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung, der Bescheid kann kraft Gesetzes von der Antragsgegnerin vollzogen werden. Diese Rechtsposition wird ihr durch die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts genommen.
Die Beschwerde bedarf auch nicht der vorherigen Zulassung. Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO (in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden alten Fassung, vgl. § 194 Abs. 2 VwGO n. F.) steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO) und über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) sowie gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Um einen dieser Beschlüsse handelt es sich bei der Zwischenentscheidung jedoch nicht. Bei den in § 146 Abs. 4 VwGO genannten Beschlüssen handelt es sich um Endentscheidungen, die über den jeweiligen Antrag des Rechtsschutzsuchenden in der Sache entscheiden. Eine solche Sachentscheidung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroff...