rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse des Personalrates im Beschlußverfahren. Personalvertretungsrechts (Land)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Fortführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens bei einer erledigten Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses zu fordern, daß sich die streitige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (i. A. BVerwGE 92, 295, 297 = NVwZ 94, 1220).

2. Die Wiederholungsgefahr in der Zukunft kann sich aus konkreten Anhaltspunkten für eine vergleichbare Maßnahme gegenüber dem Betroffenen oder auch daraus ergeben, daß ein Streit um Art, Umfang und das Verfahren des gesetzlich verbürgten Beteiligungsrechts wegen des gleichen Grundsachverhalts, der hinter der strittigen Rechtsfrage steht, zu erwarten ist.

3. Eine weitgefaßte Wiederholungsgefahr, die allein auf denkbare, künftig mögliche Fälle einer Verletzung des Beteiligungsrechts abhebt, reicht für das besondere Feststellungsinteresse nicht aus.

 

Normenkette

EV Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Absch. III Nr. 1 Abs. 4; ArbGG § 87; ZPO § 256; ThürPersVG § 69 Abs. 1, 10, § 78 Abs. 1, § 88 Nr. 4

 

Verfahrensgang

VG Meiningen (Beschluss vom 13.10.1994; Aktenzeichen 3 P 50005/94.Me)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 13. Oktober 1994 – 3 P 50005/94.Me – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Feststellung, daß die nach einer wirksamen Zustimmungsverweigerung des Personalrats ausgesprochene Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses rückgängig zu machen ist.

Die Pädagogische Hochschule … hatte aufgrund des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1993 bis Ende 1993 einen Stellenabbau vorzunehmen. Der Beteiligte bezog dafür eine Reihe von wissenschaftlichen Mitarbeitern ein, darunter auch die Lehrerin im Hochschuldienst, Frau …, eingesetzt am Institut … In einer Beratung zwischen Hochschulleitung und Personalrat wurde die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bis 30. Juni 1994 ermöglicht, um durch sie das bis zum Ende des Sommersemesters 1994 laufende Ergänzungsstudium … abschließen zu können.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 beantragte der Beteiligte die Zustimmung zur Kündigung zum 30. Juni 1994 im wesentlichen mit der Begründung, eine Übernahme in die neue Personalstruktur sei nicht möglich. Die Mitarbeiterin selbst beantragte am 4. November 1993, den Antragsteller zu beteiligen. Er versagte am 16. November 1993 seine Zustimmung und legte näher dar, daß ein Bedarf dafür nicht bestehe.

Der Beteiligte kündigte mit Schreiben vom 30. November 1993 das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin nach den Sondervorschriften des Einigungsvertrages über die Kündigung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.

Der Antragsteller bat am 7. Dezember 1993 den Beteiligten, die Kündigungen der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter zurückzunehmen. Der Beteiligte erklärte unter dem 10. Dezember 1993, er könne diesem Ansinnen nicht entsprechen. Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften sei nicht erkennbar.

Die betroffene Mitarbeiterin, Frau …, klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Erfurt. Durch Urteil vom 20. Oktober 1994 – 1 Ca 842/93 – wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. November 1993 nicht beendet worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung wurde nicht eingelegt. Der Freistaat Thüringen, letztvertreten durch den Rektor der Hochschule, und Frau … schlossen am 20. Dezember 1994 einen Auflösungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. November 1994 im gegenseitigen Einvernehmen mangels Bedarf endete.

Der Antragsteller hatte bereits mit Antrag vom 17. März 1994 beim Verwaltungsgericht Meiningen das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht: Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei Kündigungen seien als Mitbestimmung ausgestaltet. § 88 Nr. 4 Satz 2 ThürPersVG setze dafür nur den Antrag des Betroffenen voraus. Er lasse die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens unberührt. Die „Mitwirkung” nach der Vorschrift sei als Oberbegriff für jede Art von Beteiligung auszulegen und schränke das Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 78, 69 ThürPersVG nicht ein. Nach der verweigerten Zustimmung habe die Kündigung nicht ohne Durchführung des Stufenverfahrens ausgesprochen werden dürfen. Die Fiktionswirkung der erteilten Zustimmung sei wegen der ausreichenden Begründung nicht eingetreten.

Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts folge ein verfahrensrechtlicher Erfüllungsanspruch auf Beachtung der Regelungen zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens. § 83 Abs. 2 ThürPersVG ...

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