rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Erledigung. Rechtsschutzbedürfnis. Maßnahme. abgeschlossene Maßnahme. Regierungsentscheidung. Umsetzung. Organisationsgewalt. Beteilungslücke. Verwaltungsvorschrift. Einstellung. Verfassungstreue. Personalvertretungsrechts. Einstweilige Verfügung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Für die nachträgliche Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung besteht kein Raum mehr, wenn die für die durchgeführte Maßnahme maßgeblichen Rechtsvorschriften zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind.
2. Zum Begriff der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme bei einer Regierungsentscheidung.
Normenkette
ThürVerf Art. 70 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 1-2; ThürPersVG § 69 Abs. 1-2, § 82 Abs. 6
Verfahrensgang
VG Meiningen (Beschluss vom 22.09.1993; Aktenzeichen 3 P 50003/93.Me) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten – vom 22. Septem- ber 1993 – 3 P 50003/93.Me – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Thüringer Landesregierung verabschiedete am 23. Juni 1992 einen „Runderlaß über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst”, der vom Innenministerium am 22. Juli 1992 im Staatsanzeiger (S. 1122 ff.) veröffentlicht wurde.
Dieser Runderlaß regelt näher das Verfahren zur Feststellung, ob der Bewerber zur Übernahme als Beamter in den Dienst des Freistaates Thüringen die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Durchführung dieser Prüfung sieht der Erlaß u.a. vor, daß der Bewerber hinsichtlich der Pflicht zur Verfassungstreue schriftlich zu belehren und ihm ein Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflußten Organisationen sowie der wichtigsten Massenorganisationen/gesellschaftlichen Organisationen der ehemaligen DDR zu übergeben ist. Der Bewerber hat einen Fragebogen auszufüllen und eine sich daran anschließende Erklärung zur etwaigen Zugehörigkeit zu diesen Organisationen zu unterzeichnen.
Der Vorsitzende des Antragstellers wandte sich an den Beteiligten mit Schreiben vom 10. September 1992 und beantragte, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Zur Begründung führte er an: Der Inhalt von Personalfragebögen sei gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 8, 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig; insoweit sei eine Dienstvereinbarung gemäß § 73 BPersVG erforderlich. Ohne seine Beteiligung sei die Beschlußfassung durch die Landesregierung unerheblich.
Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 13. November 1992 das Begehren ab und begründete dies im wesentlichen: Aus Gründen der Gleichbehandlung habe sich die Landesregierung verpflichtet gesehen, einheitliche Verfahrensvorschriften für die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst zu erlassen. Wegen des Kabinettbeschlusses als verbindlicher Regelung bedürfe es keines Inkraftsetzens in den einzelnen Ressorts. An einer Verwaltungsanordnung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG müsse der Personalrat nur dann beteiligt werden, wenn sie für den Geschäftsbereich der Dienststelle vorbereitet werde. Das Mitwirkungsrecht des Personalrates fehle aber bei einer Verwaltungsanordnung einer obersten Dienstbehörde auch für die Geschäftsbereiche anderer oberster Dienstbehörden. Das gelte entsprechend für verbindliche Regelungen der Landesregierung. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 8, 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG griffen nicht. Nach § 82 BPersVG sei die Stufenvertretung bei der zur Entscheidung befugten Stelle zu beteiligen. Eine solche Stufenvertretung bestehe bei der Landesregierung nicht, so daß auch eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht möglich sei.
Der Antragsteller hat am 26. Oktober 1992 beim Kreisgericht Erfurt – Kammern für Arbeitsrecht – den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Kreisgericht – 5. Kammer für Arbeitsrecht – hat die Sache durch Beschluß vom 10. November 1992 – 5 BV 26/92 und 5 BV Ga 27/92 – an die Kammer für Verwaltungssachen beim gleichen Gericht verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Der Rechtsstreit ist nach Bildung der Verwaltungsgerichte formlos an das Verwaltungsgericht Weimar abgegeben worden, das ihn durch Beschluß vom 28. Januar 1993 – AR 1/93 – an das nach dem Ausführungsgesetz zur VwGO in erster Instanz allein zuständige Verwaltungsgericht Meiningen weiterverwiesen hat.
Mit einem weiteren Antrag vom 26. Oktober 1992 hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache eingeleitet, in dem er die Verurteilung des Beteiligten, das Beteiligungsverfahren einzuleiten, begehrt. Das Verfahren ist noch beim Verwaltungsgericht Meiningen – 3 P 50001/93 – in erster Instanz anhängig.
In der Eilsache hat der Antragsteller geltend gemacht: Eine einstweilige Verfügung, die sich auf die...