rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Statthaftigkeit. Einstellung. Entlassung. Beschäftigungsverbot. Maßnahme. Durchführung. Unterlassungsanspruch. Rücknahme. Zuständigkeit. Personalvertretungsrechts (Land). Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf die Rücknahme oder Rückabwicklung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen gerichteter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nicht auf eine Zuständigkeit der Personalvertretung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG; er ist unstatthaft.
2. § 69 Abs. 10 ThürPersVG begründet für den Personalrat keine Zuständigkeiten, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Dienststellenleiters, Maßnahmen nicht auszuführen, die ohne die vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind sowie durchgeführte Maßnahmen zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Normenkette
ThürPersVG § 69 Abs. 1, 10, §§ 73, 83 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Meiningen (Beschluss vom 07.12.1997; Aktenzeichen 3 E 50028/95.Me) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. Dezember 1995 – 3 E 50028/95.Me – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt in erster Linie, den Beteiligten durch einstweilige Verfügung zur Entlassung von Mitarbeitern wegen der Nichtbeachtung seines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts bei deren Einstellung zu verpflichten.
Die Stadt Altenburg läßt die städtischen Friedhofsanlagen durch die K______ GmbH, deren einzige Gesellschafterin sie ist, aufgrund eines Werkvertrages verwalten und zugleich Aufgaben im Bestattungswesen wahrnehmen; darüber hinaus ist die Gesellschaft auch privatwirtschaftlich tätig. Aufgrund einer Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch die Kommunalaufsicht, die sich auf etwaige hoheitliche Aufgaben bezog, hielt der Beteiligte zur Abwendung aufsichtlicher Maßnahmen die Einstellung zweier Mitarbeiter der K_______GmbH für erforderlich. Er schloß mit den bei der Gesellschaft beschäftigten Angestellten ____________ W_________ und ____ B____ am 9. Juni 1995 befristete Arbeitsverträge mit einer Beschäftigung von jeweils 20 Wochenstunden.
Der Beteiligte teilte mit Schreiben vom 12. Juni 1995 dem Antragsteller die Einstellung der Genannten zum 1. Juni 1995 mit, berief sich auf sein Eilentscheidungsrecht und bat um nachträgliche Zustimmung zur Maßnahme. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Juni 1995, eingegangen beim Antragsteller am 27. Juni 1995, bat der Beteiligte erneut um Zustimmung zur Einstellung. Diesem Schreiben lagen Anhörungsbögen mit den wesentlichen persönlichen Angaben, zur Art des Beschäftigungsverhältnisses und zur Befristung bei. Der Antragsteller erhob im Anschluß an dieses Schreiben „Widerspruch” durch Mitteilung vom 5. Juli 1995 und rügte die mangelhafte Information sowie sachliche Unzulänglichkeiten des Beteiligungsverfahrens. Darauf erläuterte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. September 1995 weitere Einzelheiten. Er hielt nunmehr die Unterrichtung für vollständig und bot ein Erörterungsgespräch an. Der Antragsteller vertrat mit Schreiben vom 26. September 1995 die Auffassung, daß der Beteiligte seine Rechte mißachtet habe. Die Bevollmächtigten des Antragstellers forderten am 1. November 1995 den Beteiligten auf, die Beschäftigungsverhältnisse mit den Mitarbeitern W________ und B____ bis spätestens 8. November 1995 zum 30. November 1995 zu kündigen. Das lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 9. November 1995 ab.
Der Antragsteller hat am 29. November 1995 eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Meiningen beantragt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Der Verfügungsanspruch bestehe wegen des nicht durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens. Die Maßnahme unterliege der vollen Mitbestimmung nach den Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung hätten aufgrund der Anfrage der Kommunalaufsicht wegen des zeitlichen Abstands zur Einstellung nicht vorgelegen. Auch die nachträgliche Zustimmung fehle. Die durchsetzbare Pflicht zur Rücknahme der durchgeführten Maßnahme ergebe sich aus § 69 Abs. 10 ThürPersVG. Das Gericht sei auch im Beschlußverfahren aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes befugt, den Beteiligten zur Entlassung der eingestellten Mitarbeiter zu verpflichten. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, daß die Kündigung spätestens bis 30. November 1995 zugehen müsse. Nach Ablauf von sechs Monaten könnten sich die Mitarbeiter auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
Der Leistungsantrag dürfe nicht deshalb für unzulässig gehalten werden, weil möglicherweise ein Feststellungsantrag ausreichend sei. Der Hilfsantrag sei für den Fall der nicht rechtzeitigen Entscheidung des Gerichts nötig. In der weiteren Beschäftigung der Mitarbeiter liege die unzulässige Fortführung der Einstellung....