rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit der Inanspruchnahme bei bepflanztem Grünstreifen zwischen Anliegergrundstück und Verkehrsfläche. Ausbaubeitrag. Straße. Grünstreifen. Hindernis. Zugang. Erschließung. Inanspruchnahme. Widmung. Verkehrsübergabe. Zweckbestimmung. Gemeingebrauch. Verkehrsfläche. Anliegergebrauch. Beitragsrecht. Antrag auf Zulassung der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.
Normenkette
ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1; ThürStrG § 6 Abs. 5, § 14 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 23.09.1998; Aktenzeichen 3 E 101/97) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. September 1998 – 3 E 101/97.We – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 695,32 DM (entspricht 355,51 Euro) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels – hier der Beschwerde – wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Ob solche Zweifel vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur anhand der Gesichtspunkte zu überprüfen, die zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes dargelegt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2000 – 4 ZEO 1239/98 –, LKV 2001, S. 231 [232]). Die Darlegungen im Zulassungsantrag vermögen jedoch die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht stichhaltig in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es für die Teilnahme des Grundstücks an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht fehle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Grünstreifen, der das Grundstück der Antragsteller von der ausgebauten Straße trenne, selbst Teil der Straße sei oder ob es sich um einen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden selbstständigen Grundstücksstreifen handele. Sofern der Grünstreifen Teil der ausgebauten Anlage sei, habe hier der Inanspruchnahmemöglichkeit ein auf dem Straßengelände befindliches – wenn auch ausräumbares – Hindernis entgegen gestanden. Die Beseitigung des Hindernisses sei allein von der Gemeinde abhängig gewesen. Da die Antragsgegnerin den Grünstreifen bepflanzt habe, könne für die straßenrechtliche Widmung nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Streifen nicht derart dem Gemeingebrauch gewidmet sei, dass den Antragstellern eine Zugangsmöglichkeit verschafft werden solle. Folglich vermittele der Streifen den Antragstellern weder tatsächlich noch rechtlich einen gesicherten Zugang. Anders wäre es nur dann, wenn den Grundstückseigentümern ein durchsetzbarer Anspruch auf Einräumung eines rechtlich gesicherten Zugangs zustünde. Ein solcher Anspruch ergebe sich aber vorliegend weder aus Bauplanungsrecht, da der Brühler Hohlweg und die anliegenden Grundstücke nicht im Bereich eines Bebauungsplans lägen, noch aus dem Straßenrecht. Nach Straßenrecht wäre ein Anspruch nur denkbar, wenn das Grundstück nicht, wie hier, bereits anderweitig erschlossen wäre.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.1991 (8 C 59/89, BVerwGE 88, 70 ff.) gehe fehl, weil es in dieser Entscheidung um das erschließungsbeitragsrechtliche „Erschlossensein” im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegangen sei, das sich mit dem Begriff der „vorteilsrelevanten Inanspruchnahme” im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts nur zum Teil decke. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht verlange das Straßenbaubeitragsrecht bereits für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einen aktuellen Vorteil. Auch liege der Entscheidung eine andere Fallkonstellation zugrunde, weil dort ein gewidmeter Gehweg unmittelbar an das Grundstück angegrenzt habe. Entsprechendes gelte für die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.1982 (8 C 28, 30, 33/81, BVerwGE 66, 69 ff.).
Auch unter der Annahme, dass der Grundstücksstreifen ein die Straße und das Anliegergrundstück trennender Grundstücksstreifen sei, fehle es an der beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Denn anders als der Erschließungsbegriff des § 131...