Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbeordnung. Vorwegnahme der Hauptsache. Festsetzung eines gewerblichen Trödelmarktes an einem Sonntag. Gewerbe rechts. Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören.
2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 Abs. 2 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung, nicht ausgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO), lassen nicht generell Trödelmärkte an Sonntagen zu. Einschlägig sind hier letztlich die landesrechtlichen Vorschriften.
3. Eine Ausnahme von den Arbeitsverboten des Thüringer Feiertagsgesetzes ist nur unter der Voraussetzung zuzulassen, daß ein dringendes Bedürfnis besteht, d. h. ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Feiertagsgesetzes rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 S. 1 ThürFtG). Trödelmärkte an Sonntagen erfüllen regelmäßig diese Voraussetzungen nicht.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Normenkette
VwGO § 123; GewO §§ 68-69, 69a Abs. 1 Nr. 3; ThürFtG § 4 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 24.04.1996; Aktenzeichen 8 E 606/96. We) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. April 1996 – 8 E 606/96. We – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der von ihm an zwei Sonntagen, dem 19. Mai sowie dem 30. Juni 1996, beantragten Trödelmärkte auf dem Gelände der Rollschuhlaufbahn am Steigerwaldstadion in Erfurt.
Der Antragsteller ist Veranstalter von Märkten, bei denen sogenannter Trödel zum Verkauf angeboten wird. Seit Anfang 1992 veranstaltet er auf dem Gelände der Rollschuhlaufbahn am Erfurter Steigerwaldstadion diese Märkte, die bis zum Juni 1995 jeweils auf Antrag monatlich an einem Wochenende einschließlich des jeweiligen Sonntags festgesetzt wurden.
Mit Antrag vom 23. November 1995 begehrte der Antragsteller erneut die Festsetzung von Trödel-, Kram- und Warenmärkten als Jahrmärkte im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO am bisherigen Ort. Als Veranstaltungstage wurden verschiedene Freitage und Sonnabende im 1. Halbjahr 1996, jedoch ohne die jeweiligen Sonntage, angegeben. Ausweislich eines Zusatzes zum Antrag sollte sich dieser auch auf den jeweils nachfolgenden Sonntag beziehen, sofern die Möglichkeit für eine entsprechende Festsetzung bestehe.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 1996 wurden die Jahrmärkte für Waren aller Art für die beantragten Freitage und Sonnabende, allerdings ohne die jeweiligen Sonntage, auf dem Gelände der Rollschuhlaufbahn am Steigerwaldstadion festgesetzt.
Anläßlich einer Besprechung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin am 20. März 1996 bezog sich der Antragsteller auf seinen Antrag vom 23. November 1995 und beantragte die Festsetzung eines Jahrmarkts für Sonntag, den 24. März 1996. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. März 1996 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten am selben Tag Widerspruch.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. März 1996 suchte der Antragsteller am selben Tag beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluß vom 22. März 1996 – Az.: 8 E 429/96. We – verpflichtete das Verwaltungsgericht Weimar die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den vom Antragsteller beantragten Jahrmarkt für Sonntag, den 24. März 1996, festzusetzen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, daß sich der Anordnungsgrund aus den beruflichen Interessen des Antragstellers ergebe. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stünde dem Eilantrag nicht entgegen, da auch ein Anordnungsanspruch vorliege und die Interessenabwägung ergebe, daß gerade im Hinblick auf die schon an Sonntagen durchgeführten Märkte öffentliche Interessen nicht übermäßig beeinträchtigt würden.
Der Anordnungsanspruch beruhe dabei auf §§ 69 Abs. 1 i. V. m. 68 Abs. 2 GewO, wonach Jahrmärkte auf Antrag des Betreibers durch die zuständige Behörde festzusetzen seien. Die Einschränkung des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO, wonach der Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes abzulehnen sei, wenn die Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspreche, greife hier nicht. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen das Thüringer Feiertagsgesetz liege nämlich nicht vor. Denn bei der Durchführung von nach § 69 GewO festzusetzenden Jahrmärkten handele es sich um Tätigkeiten, die gemäß § 4...