rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsfrist. Verwirkung. Personalrat. Vorstand. Losentscheid. Münzwurf. Demokratieprinzip. Wahlgrundsätze. repräsentatives Demokratiemodell. Unabhängigkeit und Gleichheit der Mandate. geschäftsführendes Organ. Gruppenprinzip. Mehrheitsbildung. Funktionsfähigkeit. effektive Gruppenvertretung. Personalvertretungsrechts des Landes. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. § 33 Abs. 1 Satz 3 ThürPersVG, wonach im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der Gruppenvertreter in dem Vorstand des Personalrats das Los entscheidet, verletzt weder das Demokratieprinzip noch das das Personalvertretungsrecht prägende Gruppenprinzip.
2. Die aufgrund der Wahl zur Personalvertretung errungenen Mandate sind grundsätzlich unabhängig; die gewählten Vertreter nehmen mit gleichen Rechten und Pflichten an der Arbeit in der Personalvertretung teil.
3. Die Stellung und Befugnisse des Vorstandes der Personalvertretung machen es verfassungsrechtlich nicht erforderlich, dass das geschäftsführende Organ als repräsentatives Spiegelbild der Wählerschaft zu bestellen ist.
4. Soweit das Gruppenprinzip fordert, dass das Interesse der Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe zu bestimmen ist, findet diese Mehrheitsbildung jeweils in dem dazu berufenen Organ mit den darin vertretenen Mitgliedern der Gruppe statt.
5. Der Losentscheid ist im Falle der Stimmengleichheit im Interesse der Gewährleistung einer effektiven Vertretung der Gruppe im Vorstand und der Funktionsfähigkeit des Vorstandes geboten.
Normenkette
ThürPersVG §§ 53-54, 33 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
VG Meiningen (Beschluss vom 29.03.2000; Aktenzeichen 3 P 50037/98.Me) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – vom 29. März 2000 – 3 P 50037/98.Me – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Wahl des Vorstandsmitgliedes für die Gruppe der Beamten im Hauptpersonalrat – dem Beteiligten zu 1. – im Geschäftsbereich des Beteiligten zu 2.
Bei den Wahlen zum Beteiligten zu 1. im Mai 1998 waren zwei Vertreter für die Gruppe der Beamten zu bestimmen, für die drei Listenvorschläge vorlagen. Jeweils einen Sitz errang die Liste „Unabhängige Mitbestimmung” mit 50,19 % Stimmenanteil, die den Antragsteller, einen Beamten, entsandte, und die Liste der ÖTV mit 29,27 % Stimmenanteil, die den Beteiligten zu 3., einen Angestellten, nominierte. Die Liste der GEW mit 20,53 % Stimmenanteil wurde nicht berücksichtigt.
Eine Wahl des Gruppenvertreters der Beamten im Vorstand der Beteiligten zu 1. am 28. Mai 1998 scheiterte bei Stimmengleichheit von eins zu eins, so dass mit Losentscheid per Münzwurf der Beteiligte zu 3. als Gruppenvertreter im Vorstand bestimmt wurde. Der Antragsteller lehnte anschließend die Funktion eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes ab.
Mit Schreiben im Juni 1998 an den Beteiligten zu 2. und das Thüringer Innenministerium wandte sich der Antragsteller gegen diese Bestellung des Gruppenvertreters im Vorstand der Beteiligten zu 1. und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die angeschriebenen Ministerien verwiesen in ihren Stellungnahmen im Sommer 1998 auf die geltende Rechtslage nach § 33 Abs. 1 ThürPersVG und teilten die Bedenken nicht.
Mit beim Verwaltungsgericht Meiningen am 30. Oktober 1998 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,
die Wahl des Vorstandsmitgliedes für den Beteiligten zu 1. in der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären.
Er hat im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestellung des Gruppenvertreters durch Losentscheid geltend gemacht. Das im Personalvertretungsrecht herrschende Gruppenprinzip wie auch das dem Demokratiegebot immanente Mehrheitsprinzip würden diesem Verfahren entgegenstehen. Der Wille der Wähler, die mit absoluter Mehrheit einer Liste ihre Zustimmung gegeben hätten, würde sich darin nicht wiederfinden. Das vom Gesetz zu Grunde gelegte Regel-Ausnahme-Schema von Wahl und Losentscheid würde sich in Sachverhalten der vorliegenden Art umkehren, nämlich dann, wenn eine Gruppe lediglich mit kleiner Anzahl im Personalrat vertreten sei und um diese wenigen Sitze mehrere Listen konkurrieren würden. Zusammen mit der kleinere Gruppen und Listen bevorteilenden Bestimmung des § 53 Abs. 6 ThürPersVG und der Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens bei den Personalratswahlen bestehe ein Minderheitenschutz, der verhindere, dass sich selbst eine Liste, die die absolute Mehrheit errungen habe, in den skizzierten Fällen bei den Vorstandswahlen nicht durchsetzen könne. Sie sei daher in der Möglichkeit eingeschränkt, den Wählerwillen umzusetzen, da dem Vorstand erweiterte Rechte zuständen, wie z.B. der Freistellungsanspruch und die Mitarbeit in dem Gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte.
Der Antragsteller hat weiterhin erklärt, er habe das Amt ...