Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhausrechts einschl. Krankenhauspflegesätze. Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 1996 – 7 K 1053/95.We – zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die das Jahr 1995 betreffende Budgetfestsetzung für eine von der Klägerin betriebene Klinik.
Die Klägerin betreibt in B. ein Krankenhaus mit 214 Betten. Sie und die Beigeladene zu 9. sind Vertragsparteien der nach der einschlägigen Bestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1990 (KHG 1990) abzuschließenden Pflegesatzvereinbarung.
Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen 1995 konnten die Beteiligten keine Einigung darüber erzielen, ob die von der Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Erlöse, die jeweils über die Budgets dieser Jahre hinausgingen (Mehrerlöse), im Krankenhausbudget für das Jahr 1995 mindernd zu berücksichtigen sind. Die Klägerin lehnte die Minderung mit dem Einwand ab, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung 1992 (BPflV 1992) eine derartige Kürzung zwar vorsehe. Allerdings sei die Vorschrift verfassungswidrig und dürfe daher nicht angewandt werden. Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Thüringen (Schiedsstelle) setzte durch Schiedsspruch vom 19. Juni 1995 für das vorgenannte Jahr das feste Budget des Krankenhauses der Klägerin auf 25.925.383,– DM und den Pflegesatz auf 385,52 DM fest. Dabei brachte die Schiedsstelle in Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BPflV 1992 die von der Klägerin 1993 in Höhe von 437.549,– DM und im Jahr 1994 in Höhe von 970.583,– DM erzielten Mehrerlöse budgetmindernd in Abzug. Zur Begründung führte sie aus, ihr stehe nicht die Kompetenz zu, die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Bestimmung zu überprüfen. Mit ihrem Spruch blieb die Schiedsstelle hinter dem Antrag der Klägerin zurück. Sie hatte beantragt, das feste Budget auf 27.333.515,– DM und den allgemeinen Pflegesatz auf 406,46 DM festzusetzen.
In der Folge beantragte die Klägerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt vor allem, ihr Budget und den allgemeinen Pflegesatz für den Pflegesatzzeitraum 1995 jeweils in der von ihr im Schiedsstellenverfahren beantragten Höhe festzusetzen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 genehmigte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Schiedsspruch vom 19. Juni 1995. Den weiter gehenden Antrag der Klägerin lehnte es mit der Begründung ab, ihr stehe bei ihrer Genehmigungsentscheidung nicht die Befugnis zu, eine andere als die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vereinbarung zu genehmigen. Dies ergebe sich namentlich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Az. 3 C 66.90).
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. August 1995 Klage beim Verwaltungsgericht W eimar erhoben. Zu deren Begründung hat sie sich auf ihren Vortrag in dem parallelen Berufungsrechtsstreit 2 KO 64/97 bezogen, in welchem um die Pflegesatzfestsetzung für das Jahr 1994 gestritten wurde. Dort hat sie im W esentlichen vorgetragen: Ihre Klage mit dem vorrangigen Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihr Krankenhausbudget über die Festsetzung der Schiedsstelle hinaus festzulegen, sei zulässig. Insbesondere sei ihr im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer bloßen Anfechtung des Genehmigungsbescheides nicht gedient. Eine auf eine Anfechtungsklage hin erfolgende Aufhebung des Genehmigungsbescheides hätte zur Folge, dass ihrem Krankenhaus für den maßgeblichen Zeitraum überhaupt kein genehmigtes Budget zur Verfügung stünde. Die §§ 16, 17 KHG 1990 und § 4 Abs. 5 Satz 1 BPflV 1992 seien insoweit wegen Verletzung ihrer Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) nichtig, als sie bestimmten, dass für die Jahre 1993, 1994 und 1995 die durch den Patientenzuwachs erzielten Mehrerlöse auszugleichen seien, ohne dass es ihr als Krankenhausbetreiberin gleichzeitig gestattet werde, die entstandenen Kosten von dem abzuführenden Mehrerlös in Abzug zu bringen. Sie sei aufgrund ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, jeden Patienten, der um Behandlung bei ihr nachsuche, aufzunehmen. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 5 BPflV 1992 ergebe sich überdies aus formellen Gründen, da es für die Vor...