Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Pflegesätzen
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung des beklagten Landes hinsichtlich eines von der Schiedsstelle Thüringen festgesetzten Pflegesatzes für das klagende Krankenhaus.
Die Klägerin als Krankenhausträgerin und die Beigeladene zu 9. als Kostenträgerin sind Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 21.12.1992 – KHG – (BGBl. I S. 2266). Sie sind unterschiedlicher Meinung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 der Bundespflegesatzverordnung vom 21.12.1992 – BPflV 1993 – (BGBl. I S. 2266), wonach die in einem Pflegesatzzeitraum gegenüber der vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Budgetsumme entstandenen Mehr- oder Mindererlöse eines Krankenhauses ausgeglichen werden.
An dieser Frage waren seinerzeit bereits die Verhandlungen für den Pflegesatzzeitraum 1994 gescheitert. Sie war Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens … Mit Schiedsspruch der Schiedsstelle Thüringen vom 01.03.1995 wurde für das Jahr 1994 ein Erlösausgleich in Höhe von 437.549,– DM aus dem Jahre 1993 bei der Budgetfestsetzung mit der Begründung in Abzug gebracht, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BPflV 1993 seien erfüllt. Die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift habe sie – die Schiedsstelle – wegen des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu prüfen gehabt. Gegen die auf Antrag der Klägerin erfolgte Genehmigung der festgesetzten Pflegesätze für das Jahr 1994 durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15.03.1995 hat die Klägerin am 18.04.1995 beim hiesigen Gericht Klage erhoben (7 K 434/95.We), die mit Urteil vom 20. November 1996 abgewiesen wurde.
Die für den Pflegesatzzeitraum 1995 anberaumten Verhandlungen scheiterten ebenfalls an der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 BPflV 1993. Diese Frage war sodann Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens … Dort beantragte die Klägerin, das Budget 1995 in Höhe von 27.333.515,– DM und den Pflegesatz in Höhe von 406,46 DM festzusetzen. Die Beigeladene zu 9. beantragte demgegenüber, das Budget in Höhe von 24.535.916,– DM und den allgemeinen Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 BPflV 1993 in Höhe von 364,85 DM und nach § 5 Abs. 2 BPflV 1993 (wahlärztliche Leistungen) in Höhe von 346,62 DM festzusetzen.
Mit Schiedsspruch der Schiedsstelle Thüringen vom 19.06.1995 wurde für 1995 ein Pflegesatz in Höhe von 385,52 DM unter Zugrundelegung eines Budgets in Höhe von 25.925.383,– DM und 67.247 unstreitigen Berechnungstagen festgesetzt.
Dabei brachte die Schiedsstelle sowohl die Mehrerlöse aus dem Jahre 1993 in Höhe von 437.549,– DM als auch Mehrerlöse aus dem Jahre 1994 in Höhe von 970.583,– DM in Abzug. Die Schiedsstelle berief sich, wie schon in ihrem Schiedsspruch vom 01.03.1995, auf die ihr nicht zustehende Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 BPflV 1993.
Mit Schreiben vom 25.07.1995 beantragte die Klägerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt, in erster Linie das Budget für den Pflegesatzzeitraum 1995 auf 27.333.515,– DM und einen Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 BPflV 1993 auf 406,46 DM festzusetzen sowie hilfsweise die Schiedsstellenentscheidung vom 19.06.1995 in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. Schließlich beantragte sie höchstvorsorglich, die Schiedsstellenfestsetzung „zum Zwecke des Rechtsschutzes” zu genehmigen.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 31.07.1995 sowohl den auf Festsetzung eines anderen als den von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatz als auch den hilfsweise auf Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung gerichteten Antrag ab und genehmigte die von der Schiedsstelle für das Jahr 1995 festgesetzten Pflegesätze.
Gegen diesen Bescheid, per Einschreiben zur Post aufgegeben, hat die Klägerin am 09.08.1995 beim hiesigen Gericht Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, das feste Budget für das Jahr 1995 über die Festsetzung der Schiedsstelle hinaus festzulegen, sei zulässig. Mit einer bloßen Anfechtung des Genehmigungsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes sei ihr, insbesondere mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes, nicht gedient. Eine auf eine Anfechtungsklage hin möglicherweise erfolgende Aufhebung des Genehmigungsbescheides habe nämlich zur Folge, daß ihr für den maßgeblichen Zeitraum kein genehmigtes Budget zur Verfügung stehe. Die Krankenkassen br...