§ 1 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffe
(1) 1Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. 2Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden Umfassungswänden, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind; eine ständige Querlüftung muß gewährleistet sein.
(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.
(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(5) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(6) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 3Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m2 Kleingaragen, |
2. |
über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen, |
3. |
über 1 000 m2 Großgaragen. |
(8) Für Stellplätze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
§§ 2 - 17 Zweiter Abschnitt Baubestimmungen
§ 2 Zu- und Abfahrten
(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. 2Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 Rampen
(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. 4Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.
(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 4 Einstellplätze und Fahrgassen
(1) 1Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1. |
2,30 m, wenn keine Längsseite, |
2. |
2,40 m, wenn eine Längsseite, |
3. |
2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, |
4. |
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist. |
3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von |
2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
90° |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
bis 45° |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrg...