Rz. 7

Nach Nr. 3 muss neben dem normalerweise anzuwendenden generalisierend-typisierenden Prüfungsmaßstab eine konkret-individuelle Untersuchung der Umstände des Vertragsschlusses stattfinden, um herauszufinden, ob eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs 1 und 2 BGB vorliegt. Es handelt sich folglich um eine Erweiterung der Beurteilungsgrundlage.

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