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Das BAG hat einen weiten Begriff der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entwickelt.[1] Es handelt sich zunächst um rechtliche Besonderheiten, wobei aber nicht allein darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Norm nur im Arbeitsrecht Anwendung findet; zu untersuchen ist vielmehr, ob sich die Norm im Arbeitsrecht besonders auswirkt. Die Untersuchung muss sich auch auf tatsächliche Umstände beziehen.[2]

Besonderheiten in diesem Sinn sind nicht nur solche, die sich nur im Arbeitsrecht finden. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es, dass sich die Anwendung einer Norm besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zeige.[3]

Auch sei § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB auf Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit anwendbar.[4] Das BAG tritt der Ansicht entgegen, § 309 BGB sei lex specialis zu § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Bereits Anwendung gefunden hat § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen entgegen § 309 Nr. 6 BGB[5], bei der Zulässigkeit von Versetzungsklauseln[6], sowie für die Wirksamkeit von Ausschlussfristen[7].

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