1 Allgemeines
Rz. 1
§ 619a BGB ist im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in das BGB eingefügt worden. Die Umgestaltung des Leistungsstörungsrechts machte eine vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht abweichende Sondervorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig. Ausgangspunkt für die Haftung bei Leistungsstörungen ist die Schadensersatznorm des § 280 Abs. 1 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet der Schadensersatzanspruch aus, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Daraus folgt, dass dem Schuldner die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen obliegt. Eine Übertragung dieses Beweislastmodells auf das Arbeitsrecht wäre mit der Rechtsprechung des BAG zur Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Beweislastverteilung nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grund modifiziert § 619a BGB die Beweislastregel dahingehend, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen. Dabei stellt die Vorschrift keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar, sondern knüpft ausschließlich an § 280 Abs. 1 BGB an. Die BAG-Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten erfordet die Unabdingbarkeit von § 619a BGB. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Norm hinter dem zwingenden § 619 BGB. In Formulararbeitsverträgen wird eine Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers regelmäßig schon gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen.
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Ausweislich des Wortlauts gilt § 619a BGB nur für Arbeitsverhältnisse. Dienstverträge bleiben damit außen vor, auf diese findet nur die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob § 619a BGB auch arbeitnehmerähnlichen Personen zugutekommt. Angesichts ihrer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit und der weitgehenden Gleichstellung mit Arbeitnehmern dürfte zumindest eine analoge Anwendung zu bejahen sein. Unklarheit besteht auch im Hinblick auf leitende Angestellte. Eine völlige Versagung des § 619a BGB erscheint hier nicht gerechtfertigt, da nicht jeder leitende Angestellte das Schadensrisiko selbstständig steuern kann bzw. das Arbeitsentgelt eine hinreichende Risikoprämie beinhaltet. Zweifelsfrei erfasst werden jedoch Auszubildende und Leiharbeitnehmer. Deliktische Ansprüche unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 619a BGB, weil die Vorschrift an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft. Insoweit sind die Anwendungsbereiche deckungsgleich.
3 Voraussetzungen
Rz. 3
Für das Eingreifen der Beweislastumkehr ist zunächst eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erforderlich. Unter den Begriff der Pflichtverletzung fallen sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten. Während bei Hauptpflichten insbesondere die Nicht-, Schlecht- oder Minderleistung als mögliche Verletzungen in Betracht kommen, ist bei Nebenpflichten die Missachtung von Rücksichtnahmepflichten relevant. Dem Wortlaut nach findet die Beweislastumkehr bei jeglicher Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis statt. Aufgrund des Normzwecks sind jedoch nur solche Pflichtverletzungen erfasst, die durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit entstehen. Nur so kann verhindert werden, dass das dem Arbeitgeber obliegende Organisationsrisiko über die Beweislastverteilung auf den Arbeitnehmer verschoben wird.
Rz. 4
Als weitere Voraussetzung muss ein Schaden auf Seiten des Arbeitgebers eingetreten sein. Ausreichend ist jeder Schaden, der unter § 280 Abs. 1 BGB fällt und kausal durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers verursacht worden ist. Hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verursacht hat, eine Versic...