Rz. 77
Unterzeichnet ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich, d. h. zumindest andeutungsweise, zum Ausdruck kommen. Dies geschieht z. B. durch den Zusatz "i. V.", bei Prokuristen durch "ppa" oder schlichtweg durch die Unterschrift des Personalleiters in dieser Funktion unterhalb der Firmenbezeichnung oder auf dem Briefpapier des Arbeitgebers. Der Zusatz "i. A." für "im Auftrag" wird in der Praxis ebenfalls häufig als ein das Vertretungsverhältnis anzeigender Zusatz verwandt und ist im Regelfall als ausreichend anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Erklärende nach den Gesamtumständen mit rechtsgeschäftlichem Vertretungswillen handelt und dies in der Urkunde zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat. Nicht erforderlich ist es, dass der Unterzeichnende Art und Grund des Vertretungsverhältnisses (z. B. Handeln aufgrund gesetzlicher, organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht) angibt. Ob die Vertretungsmacht der handelnden Person besteht, ist hingegen keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses.
Rz. 78
Nach Auffassung des BAG setzt bei einer GbR (§ 705 BGB) die Wahrung der gesetzlichen Schriftform voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt. Daher reiche bei mehreren Gesellschaftern die Unterschrift durch einen Teil der Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz nicht aus; vielmehr sei nicht auszuschließen, dass lediglich der Entwurf der formbedürftigen Erklärung vorliege. Diese Auffassung ist in dieser Allgemeinheit allerdings zweifelhaft. Nach § 714 BGB richtet sich die Vertretungsmacht der Gesellschaft nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags über die Geschäftsführung. Hat der einzelne Gesellschafter danach Geschäftsführungsbefugnis, so ist er auch vertretungsberechtigt. Unterzeichnet der Gesellschafter erkennbar Erklärungen für die GbR – deren Rechtsfähigkeit mittlerweile anerkannt ist (vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB) –, so ist die Schriftform durch die Unterschrift eines Gesellschafters gewahrt. Fehlt es beim Ausspruch einer Kündigung an einem schriftlichen Vollmachtnachweis, so gilt § 174 BGB. Unabhängig davon bedarf die wirksame Bevollmächtigung des Stellvertreters nicht der für Kündigung und Auflösungsvertrag vorgesehenen Schriftform (§ 167 Abs. 2 BGB).
Im Hinblick auf die strengen Anforderungen der Rechtsprechung sollte bei Vertretung einer GbR durch einen von mehreren Gesellschaftern in der Urkunde das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck gebracht werden, z. B. mit dem Zusatz "als alleiniger Vertreter der … GbR".
Durch die Einführung des Schriftformerfordernisses für Kündigungen hat die frühere Praxis der "Schriftsatzkündigung", d. h. der Ausspruch einer (weiteren) Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess, an Bedeutung verloren. Den vom Prozessbevollmächtigten im Original unterschriebenen Schriftsatz erhielt nur das Gericht. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers erhielt grds. eine vom Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes. Die übrigen Beteiligten (z. B. der Arbeitnehmer selbst sowie die ehrenamtlichen Richter) erhielten in der Praxis häufig nur unbeglaubigte Kopien. Wurde das mit dem Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt, war die Schriftform jedoch gewahrt.
Mittlerweile ist die Gefahr von Schriftsatzkündigungen in Prozessen mit Anwaltsbeteiligung auch dadurch minimiert, dass Anwälte nach § 46g Satz 1 ArbGG verpflichtet sind, Schriftsätze (über beA) als elektronisches Dokument (§ 46c BGB) einzureichen; nach § 623 Halbsatz 2 BGB ist eine in elektronischer Form erklärte Kündigung allerdings unwirksam.