Rz. 95

Anlass für Änderungskündigungen mit dem Ziel einer Änderung von Art, Ort oder zeitlicher Lage der auszuübenden Tätigkeit sind in der Praxis regelmäßig betriebliche Gründe. Die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur betriebsbedingten Beendigungskündigung[1] nur eingeschränkt überprüfbar.

 

Beispiel

Übergang von Einschicht- zu Zweischichtbetrieb.[2]

 

Rz. 96

Das neue Arbeitszeitkonzept muss jedoch rechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall, wenn es gegen ein Gesetz oder einen anwendbaren Tarifvertrag verstößt.

 

Beispiel

Geändertes Arbeitszeitkonzept unter Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.[3]

[1] S. dazu im Einzelnen Reinhard/Vannucchi, § 1 Rz. 674 ff.
[2] Nach BAG, Urteil v. 18.1.1990, 2 AZR 183/89, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 27.
[3] Nach BAG, Urteil v. 24.4.1997, 2 AZR 352/96, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 42.

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