Rz. 6

Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknehmen. Nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO ist eine Klagerücknahme aber nur mit Zustimmung des Beklagten, d. h. des Arbeitgebers, möglich.

 

Rz. 7

Wird die Kündigungsschutzklage zurückgenommen, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Daher fingiert § 7 KSchG die Wirksamkeit der Kündigung, wenn die Klagerücknahme nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgt. Nimmt der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage dagegen innerhalb der 3-Wochen-Frist zurück, kann er bis zum Ablauf dieser Frist erneut Kündigungsschutzklage erheben.[1]

[1] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 4 KSchG Rz. 47.

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