Rz. 2
Nach der jetzigen Fassung des § 38 Abs. 1 SGB III betrifft die dort niedergelegte Meldeobliegenheit nicht mehr nur alle Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sondern alle diejenigen, die aus einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ausscheiden. Dieses wird auch noch einmal in § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III betont, der vorsieht, dass die Meldepflichten nach §§ 309 und 310 SGB III für alle Ausbildungs- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem Leistungsbezug gelten, also auch für sog. Job-to-Job-Kunden der Arbeitsagenturen. In Bezug auf die Ausbildungsverhältnisse macht allerdings § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III insoweit eine Ausnahme, als nur noch solche Auszubildende der frühzeitigen Meldeobliegenheit nachkommen müssen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung beschäftigt sind. Aber auch schulische Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III. Zu solchen Ausbildungsverhältnissen, die der Meldepflicht unterfallen, zählt derzeit auch die Tätigkeit als Rechtsreferendarin bzw. Rechtsreferendar. Die Meldeobliegenheit besteht unabhängig davon, ob das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis die Versicherungspflicht begründet. Demzufolge besteht auch eine Meldeobliegenheit bei Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung. Zwar wird i. d. R. in diesen Fällen die Sanktionsregel des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III nicht greifen können, jedoch muss angesichts der gesetzgeberischen Neufassung davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Beendigung irgendeines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses abgestellt hat. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass auch Personen, die bisher nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren, umso leichter in ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden können, je früher die Agenturen für Arbeit von der Arbeitsuche dieser Personenkreise erfahren. Deshalb ist mit der h. M. davon auszugehen, dass es ohne Belang ist, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob der Betreffende einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Vorschrift knüpft auch nicht an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern an das Ende des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses an. Voraussetzung der Meldepflicht nach dem SGB III ist aber, dass der betreffende Arbeitnehmer dem SGB III unterfällt, was etwa auch bei Arbeitnehmern, die im Ausland tätig sind, der Fall sein kann, wenn diese entsandt sind. Dagegen unterliegen Personen, die nicht in einem Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis tätig sind, nicht den Verpflichtungen des § 38 Abs. 1 SGB III. Dies betrifft etwa Selbstständige, Beamte oder Studenten, die eine abhängige Beschäftigung suchen. Gleiches gilt für Personen, die einen Freiwilligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Für das Bestehen einer Meldeobliegenheit soll es dagegen nicht darauf ankommen, ob in der Person des Arbeitsuchenden Umstände vorliegen, die offensichtlich Vermittlungsbemühungen aussichtslos machen.