Dies sieht das OLG auch so! Das Grundbuchamt habe zu Recht den Antrag auf Bildung von Teileigentum gem. § 8 WEG versagt. Nach h. M. könne zwar ein durch die vorherige Eintragung einer Grunddienstbarkeit abgesicherter Überbau als rechtmäßiger (anfänglich gestatteter) Überbau in das Eigentum des Eigentümers des Stammgrundstücks als dessen wesentlicher Bestandteil (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) übergehen. Danach würde im Fall der Tiefgaragenbaukörper, auch soweit er auf das Grundstück 2 rage, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 1. Daran würde sich sogar dann nichts ändern, wenn mit dem Bau der Tiefgarage schon begonnen worden wäre, bevor eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen wurde (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 12.4.1961, VIII ZR 152/60).

Es sei aber nicht in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen, dass die Tiefgarage und das künftig auf dem Grundstück 2 aufstehende Wohnhaus kein einheitliches Gebäude bildeten (§§ 93, 94 BGB) und dies der sachenrechtlichen Zuordnung der Tiefgarage zum Grundstück 1 gemäß den Regeln des Überbaus von vorneherein entgegenstehe. Zur Beantwortung der Frage, ob das aufstehende Gebäude ein einheitliches Gebäude mit den Teilen der in das Grundstück ragenden Tiefgarage bilde, könne es neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit auch auf die funktionale Einheit ankommen. Entsprechende Nachweise habe B nicht geführt.

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