Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes gegenüber Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich.
Landesrecht
Landeseinheitliche Regelungen kennen nur
Berlin |
§ 2 Nr. 2 LImSchG Bln |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt." |
Brandenburg |
§ 3 Abs. 2 LImSchG BB |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt." |
Bremen |
§ 6 Abs. 1b ÖffOrdnOG |
"Tiere sind so zu halten, dass (...) andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben, (...)" |
Hamburg |
§ 1 Abs. 2 HmbLärmSchG |
"Tiere sind so zu halten, dass unbeteiligte Personen durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche nicht erheblich belästigt werden." |
Nordrhein-Westfalen |
§ 12 LImSchG NRW |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird." |
Rheinland-Pfalz |
§ 10 LImSchG RP |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt." |
§ 12 LImSchG NRW lautet: "Tiere sind so zu halten, dass niemand (...) mehr als nur geringfügig belästigt wird". Mit der Formulierung "mehr als nur geringfügig belästigt" scheint die Zumutbarkeitsschwelle sehr niedrig angesetzt zu sein; üblicherweise liegt sie dort, wo die Nachbarschaft durch Lärm oder Gerüche der Tierhaltung "erheblich belästigt" wird. Das OLG Düsseldorf hat die Formulierung in § 12 LImSchG NRW dahin präzisiert, dass die Frage einer nicht nur geringfügigen Störung eines anderen von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms, gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen und davon abhängig ist, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolge (etwa Tierzucht, Freizeitbeschäftigung oder Objektschutz durch Wachhund). Mit diesen Beurteilungskriterien ist das Maß der "nicht nur geringfügigen Störung" in etwa auf das übliche Beurteilungsniveau angehoben worden, das von einer "erheblichen Belästigung" durch Lärm oder Geruch von Haustieren ausgeht.
Gemeinderecht
Die meisten Bundesländer kennen keine landeseinheitlichen Regelungen zur Tierhaltung. Dies betrifft Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In diesen Bundesländern sind gemeindliche Tierhaltungsverordnungen oder Gemeinde-Polizeiverordnungen einschlägig.
So heißt es z. B. in § 4 Abs. 1 der Freiburger Polizeiverordnung: "Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltenden Lärm oder auf andere Weise erheblich belästigt oder gestört werden".
Ordnungswidrigkeiten
Fehlt in einer Gemeinde eine spezielle Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch die Haustierhaltung, kommt § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als sog. Auffangtatbestand zum Tragen. Diese Vorschrift schützt aber nur vor Lärmbelästigungen durch die Haustierhaltung.
Sie hat folgenden Wortlaut: "Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."
Diese Vorschrift greift auch dann, wenn jemand als verantwortlicher Tierhalter etwa seinen Hund übermäßig laut bellen oder heulen lässt.
Bußgeld
Sowohl ein Verstoß gegen die landeseinheitlichen Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch die Haustierhaltung als auch die einschlägigen Gemeindeverordnungen und § 117 Abs. 1 OWiG ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Sie kann bei der Polizei oder dem gemeindlichen Ordnungsamt zur Anzeige gebracht werden.