Zusammenfassung
Ein Zusammenleben mit der gegeben großen Anzahl und Vielfalt von Haustieren ist ohne Spannungen und Konflikte mit der Nachbarschaft nicht denkbar. "Des einen Freud des anderen Leid" – dieser Satz gilt speziell für Haustiere mehr denn je.
Vor allem im städtischen Lebensraum gehen die mal mehr, mal weniger großen Geschöpfe Nachbarn und anderen Mitmenschen oft im wahrsten Sinne tierisch auf die Nerven. Denn von Goldfischen einmal abgesehen, beanspruchen viele Haustiere einen Lebensraum, der die vier Wände der Wohnung bei weitem überschreitet. An erster Stelle der Auseinandersetzungen stehen dabei Lärmbelästigungen, bei denen der bellende Hund den ersten Platz belegt, aber auch in ländlichen Gemeinden die mit einer Glocke behängte Kuh auf der Weide nicht ungeschoren davonkommt. Es folgen Geruchsbelästigungen durch übermäßige oder nachlässige Tierhaltung sowie unerwünschte Besuche etwa durch Katzen, die nebenbei zur Erinnerung noch ihren Kot in Nachbars Blumenbeeten vergraben. Wenn schließlich in einem Mehrfamilienhaus ein sog. Kampfhund gehalten wird, ist dies in der Regel nicht Anlass zur Freude bei den Mitbewohnern, sondern verursacht viel eher Unsicherheit und Angst. Auch Pythonschlangen, Vogelspinnen und andere Exoten haben im gleichen Haus nicht nur Freunde. Kein Wunder also, dass am Haustier oft die nachbarliche Harmonie scheitert. Das liegt leider auch daran, dass Tierhaltern und hier vor allem Hundehaltern oft die Einsicht fehlt, dass die Freiheit des einen (hier des Tierhalters) dort endet, wo die Freiheit des anderen beginnt, von Beeinträchtigungen durch die Tierhaltung verschont zu bleiben.
1 Was kann man tun, wenn es Ärger gibt?
Wenn ein Gespräch mit dem Tierhalter zu keiner einvernehmlichen Lösung führt, haben Sie die Wahl zwischen dem öffentlichen und dem privaten (Zivil-)Recht, um sich gegenüber Belästigungen durch die nachbarliche Tierhaltung zur Wehr zu setzen.
1.1 Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz
1.1.1 Normale Haustiere (Hunde, Katzen oder Ziervögel)
Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes gegenüber Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich.
Landesrecht
Landeseinheitliche Regelungen kennen nur
Berlin |
§ 2 Nr. 2 LImSchG Bln |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt." |
Brandenburg |
§ 3 Abs. 2 LImSchG BB |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt." |
Bremen |
§ 6 Abs. 1b ÖffOrdnOG |
"Tiere sind so zu halten, dass (...) andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben, (...)" |
Hamburg |
§ 1 Abs. 2 HmbLärmSchG |
"Tiere sind so zu halten, dass unbeteiligte Personen durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche nicht erheblich belästigt werden." |
Nordrhein-Westfalen |
§ 12 LImSchG NRW |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird." |
Rheinland-Pfalz |
§ 10 LImSchG RP |
"Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt." |
§ 12 LImSchG NRW lautet: "Tiere sind so zu halten, dass niemand (...) mehr als nur geringfügig belästigt wird". Mit der Formulierung "mehr als nur geringfügig belästigt" scheint die Zumutbarkeitsschwelle sehr niedrig angesetzt zu sein; üblicherweise liegt sie dort, wo die Nachbarschaft durch Lärm oder Gerüche der Tierhaltung "erheblich belästigt" wird. Das OLG Düsseldorf hat die Formulierung in § 12 LImSchG NRW dahin präzisiert, dass die Frage einer nicht nur geringfügigen Störung eines anderen von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms, gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen und davon abhängig ist, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolge (etwa Tierzucht, Freizeitbeschäftigung oder Objektschutz durch Wachhund). Mit diesen Beurteilungskriterien ist das Maß der "nicht nur geringfügigen Störung" in etwa auf das übliche Beurteilungsniveau angehoben worden, das von einer "erheblichen Belästigung" durch Lärm oder Geruch von Haustieren ausgeht.
Gemeinderecht
Die meisten Bundesländer kennen keine landeseinheitlichen Regelungen zur Tierhaltung. Dies betrifft Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In diesen Bundesländern sind gemeindliche Tierhaltungsverordnungen oder Gemeinde-Polizeiverordnungen einschlägig.
So heißt es z. B. in § 4 Abs. 1 der Freiburger Polizeiverordnung: "Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht d...