Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich der Zuwege zu den Wohnanlagen, in ihren Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht in
- Berlin: § 3 Abs. 2 Nr. 1 HundeG,
- Brandenburg: § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundehV,
- Hamburg: § 8 Abs. 1 HundeG und
- Schleswig-Holstein: § 2 Abs. 2 Nr. 4 GefHG.
Andere Länder schreiben eine Leinenpflicht nur für sog. "gefährliche" Hunde vor.
Bundesland |
Vorschrift |
Regelung |
Baden-Württemberg |
§ 4 Abs. 3 PolVOgH i. V. m. Nr. 4.3 VwVgH |
Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums. |
Brandenburg |
§ 1 Abs. 3 HundehV BB |
Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Zusätzlich: Generelles Verbot des Haltens gefährlicher Hunde in Mehrfamilienhäusern (mit Erlaubnisvorbehalt). |
Bremen |
§ 2 Abs. 1 HundeHG |
Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen. |
Hessen |
§ 9 Abs. 1 HundeVO |
Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters. |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 3 Abs. 3 Satz 5 HundehVO |
Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Zusätzlich: Leinenpflicht auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
Niedersachsen |
§ 14 Abs. 3 NHundG |
Leinenpflicht "außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke". |
Nordrhein-Westfalen |
§ 5 Abs. 2 LHundG |
Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. |
Rheinland-Pfalz |
§ 5 Abs. 4 LHundG |
Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. |
Sachsen |
§ 6 Abs. 1 GefHundG |
Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. |
Sachsen-Anhalt |
§ 11 Abs. 3 HundeG LSA |
Leinenpflicht "außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke". |
Schleswig-Holstein |
§ 3 Abs. 2 HundeVO |
Anleinpflicht [§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 HundeVO] bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen. |
Thüringen |
§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG |
Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters. |
Nur Bayern hat keine landesrechtlichen Vorschriften zum Leinenzwang. Nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall (z. B. Leinenzwang oder Maulkorbpflicht) treffen.
Wohnungseigentum
In Wohnungseigentumsanlagen wird eine (konkludente) Leinenpflicht für alle Hunde in sämtlichen Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums aus dem Rücksichtnahmegebot unter den Wohnungseigentümern hergeleitet. Auch wenn Länderregelungen fehlen, sprechen sich die Gerichte für eine Leinenpflicht zumindest großer Hunde aus.
Im Übrigen obliegt in den Grenzen landesrechtlicher Regelung die Entscheidung der Wohnungseigentümer, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Leinenpflicht für Hunde gelten soll, grundsätzlich den Wohnungseigentümern im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.