4.1 Einladung/Verständigung
Rz. 36
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Wie sich jedoch aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt, bezieht sich die Einladungspflicht lediglich auf die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, nicht jedoch auf die außerordentlichen Betriebsversammlungen.
Rz. 37
Beruft der Betriebsrat auf Wunsch des Arbeitgebers nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine außerordentliche Betriebs- oder Abteilungsversammlung ein, so ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Versammlung rechtzeitig zu verständigen. Diese Verständigungspflicht gilt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur, wenn es um vom Arbeitgeber veranlasste Versammlungen geht. Sie besteht deshalb nicht, wenn der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Versammlung einberuft. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch meist deshalb von der geplanten Versammlung zu unterrichten, damit er den Arbeitnehmern den erforderlichen Raum bereitstellen kann.
4.2 Teilnahmerecht
Rz. 38
Der Arbeitgeber hat zudem ein Recht auf Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, soweit es um regelmäßige Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und um zusätzliche Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht. Ferner gilt das Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden. Das Teilnahmerecht erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Betriebsversammlung; der Betriebsrat ist nicht berechtigt, dieses auf einzelne Tagesordnungspunkte zu beschränken.
Kein Teilnahmerecht steht dem Arbeitgeber an außerordentlichen Betriebsversammlungen zu, die auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer durchgeführt oder vom Betriebsrat angeordnet werden.
Rz. 39
Eine Teilnahmepflicht besteht hingegen im Regelfall nicht. Selbst an Betriebsversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen wurden, muss der Arbeitgeber nicht teilnehmen. Eine Teilnahmepflicht existiert nur, soweit es um eine Betriebsversammlung geht, in der der Arbeitgeber seiner Berichtspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 nachkommen muss.
4.3 Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rz. 40
Soweit der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt, hat er auch das Recht, in der Versammlung zu sprechen, § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dabei hat er sich selbstverständlich an den organisatorischen Ablauf der Versammlung zu halten und muss daher abwarten, bis ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Rederecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen, auf Fragen einzugehen und zu dem vom Betriebsrat abgegebenen Tätigkeitsbericht Stellung zu nehmen. Ob er verpflichtet ist, Fragen zu beantworten, ist umstritten.
Eingeschränkt werden kann das Rederecht des Arbeitgebers in den Fällen, in denen der Betriebsrat ihn freiwillig einlädt. Hier kann der Betriebsrat die Einladung des Arbeitgebers entsprechend auf ein bloßes Anwesenheitsrecht beschränken.
Rz. 41
Ein Antragsrecht in der Betriebsversammlung besitzt der Arbeitgeber hingegen nicht. Die Willensbildung in der Betriebsversammlung, zu der Anträge beitragen können, ist ausschließlich Sache der Arbeitnehmer. Dementsprechend hat er auch kein Stimmrecht.
Ein Antragsrecht des Arbeitgebers besteht aber, soweit es um einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung geht. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG besitzt der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Einberufung einer Betriebsversammlung und die Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstands in die Tagesordnung zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso ihm dieses im Vorfeld einer Betriebsvereinbarung bestehende Antragsrecht auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung, nicht auch während der Betriebsversammlung zukommen sollte.
4.4 Aufzeichnungsrecht
Rz. 42
Auch hat der Arbeitgeber das Recht, sich während und von der Betriebsversammlung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Umstritten ist jedoch, ob der Arbeitgeber auch befugt ist, ein vollständiges Wortprotokoll anzufertigen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusamme...