1 Allgemeines
Rz. 1
§ 43 BetrVG enthält nähere Bestimmungen zu den verschiedenen Formen der Betriebsversammlung. Geregelt werden insbesondere der Zeitraum, in dem die regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen durchzuführen sind, die zeitliche Lage von Abteilungsversammlungen, die Voraussetzungen zusätzlicher Betriebsversammlungen sowie die außerordentlichen Betriebsversammlungen.. Ferner ist zur Gewährleistung des Zustandekommens der regelmäßigen Betriebsversammlungen ein Antragsrecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Abs. 4 vorgesehen. Darüber hinaus finden sich in § 43 BetrVG Regelungen über die notwendigen Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Betriebsversammlung und über die rechtliche Stellung des Arbeitgebers in der Betriebsversammlung.
2 Arten der Betriebsversammlung
Rz. 2
In § 43 Abs. 1 und 3 BetrVG sind verschiedene Arten von Betriebsversammlungen geregelt. Zu unterscheiden sind die:
- regelmäßige (= ordentliche) Betriebsversammlung,
- zusätzliche Betriebsversammlung,
- außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats,
- außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
- außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers.
Es ist äußerst wichtig zwischen diesen unterschiedlichen Formen der Betriebsversammlung zu unterscheiden. Denn je nach Art der Betriebsversammlung bestehen unterschiedliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Überdies ist diese Frage auch für den Zeitpunkt der Betriebsversammlung von Bedeutung.
2.1 Die regelmäßige Betriebsversammlung
Rz. 3
Die regelmäßige Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr einberufen, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Darauf, ob in den letzten 3 Monaten schon einmal eine regelmäßige Betriebsversammlung stattgefunden hat, kommt es dabei nicht an. Das BetrVG kennt keine Bestimmung darüber, in welchen zeitlichen Abständen Betriebsversammlungen durchzuführen sind, sondern nur, dass je Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung stattfinden muss.
Die regelmäßige Betriebsversammlung soll also je einmal im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3., vom 1.4. bis 30.6., vom 1.7. bis 30.9. sowie vom 1.10. bis 31.12. stattfinden.
Rz. 4
Die Einberufung einmal im Kalendervierteljahr ist zwingend und steht nicht im Ermessen des Betriebsrats. Das Unterlassen der Einberufung von regelmäßigen Betriebsversammlungen kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. Lediglich über die zeitliche Lage innerhalb des Kalendervierteljahrs entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Er hat dabei insbesondere auch auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind anstelle der Betriebsvollversammlung mehrere Teilversammlungen durchzuführen.
Verstößt der Betriebsrat gegen seine aus § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgende Pflicht, regelmäßig Betriebsversammlungen einzuberufen, so droht ihm die Gefahr, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, oder der Arbeitgeber einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Amtsenthebung oder Auflösung stellt. Die Gewerkschaft hat allerdings vorrangig von ihrem Antragsrecht nach § 43 Abs. 4 BetrVG Gebrauch zu machen und kann nur, wenn der Betriebsrat den entsprechenden Antrag unbeachtet lässt, nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorgehen.
2.1.1 Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
Rz. 5
In der regelmäßig, einmal im Kalendervierteljahr stattzufindenden Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Tätigkeitsbericht erstatten. Dies hat mündlich zu erfolgen. Werden in dem Bericht unterschiedliche Sachgebiete behandelt, so kann er von verschiedenen Betriebsratsmitgliedern erstattet werden. Die Teilnehmer der Betriebsversammlung müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Billigung des Berichts durch die Teilnehmer ist jedoch nicht erforderlich. Sofern Teilversammlungen abgehalten werden, ist in jeder Teilversammlung der vollständige Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Rz. 6
Die schriftliche Vorlage des Berichts ist zwar zulässig, kann jedoch nicht erzwungen werden. Erforderlich kann die Verteilung des Textes erscheinen, wenn etwa eine größere Anzahl von Arbeitnehmern an der Teilnahme an der Betriebsversammlung verhindert sind) oder er für ausländische Arbeitnehmer übersetzt werden muss. In diesem Fall sind die dabei ...