Rz. 63

Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung eine Woche, gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat, Zeit, sich schriftlich zu äußern; unterlässt er dies, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung und endet am gleichen Wochentag der nächsten Woche (§ 187 Abs. 2 BGB). Ist dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Geht dem Betriebsrat die Mitteilung am Samstag, den 14.6. zu, beginnt die Frist am Sonntag, den 15.6. zu laufen und endet am Samstag, den 21.6., wird jedoch bis Montag, 23.6. verlängert.

 

Rz. 64

Der Betriebsrat kann die Frist stets voll ausschöpfen, braucht also seine Stellungnahme erst kurz vor Fristablauf abzugeben. Wird eine Kündigung ausgesprochen, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war, ist die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil v. 3.4.2008, 2 AZR 965/06[1]). Es gibt, auch in Eilfällen, keine Verpflichtung des Betriebsrats, die Frist doch nicht ganz auszunutzen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Wochenfrist einseitig zu verkürzen oder die Kündigung "vorläufig" auszusprechen (BAG, Urteil v. 13.11.1975, 2 AZR 610/74).

 

Rz. 65

Die Wochenfrist kann auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verkürzt, wohl aber verlängert werden (BAG, Urteil v. 14.8.1986, 2 AZR 561/85). Die Verlängerung kann für den Einzelfall formlos durch Regelungsabrede vereinbart werden. Eine bloße Rückfrage des Betriebsrats führt jedoch nicht zu einer Verlängerung der Frist.

[1] NZA 2008, 807.

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